OLG Frankfurt a.M.: Keine Rechtsmissbräuchlichkeit eines Glücksspiel-Verband bei ausschließer Verfolgung von Nichtmitgliedern

Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 5. November 2009 – Az.: 6 U 133/09) kann einem Glücksspiel-Verband nicht vorgeworfen werden, er verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er ausschließlich wettbewerbsrechtliche Verstöße von Nicht-Mitglieder verfolge.

Entgegen der Auffassung des Landgericht Hamburg vom 22. Oktober 2009 (Az.: 327 O 144/09) erachtete der Frankfurter Senat das Vorgehen des Glücksspiel-Verbandes, in dem private Unternehmen organisiert sind, gegen einen staatlichen Lotterie-Anbieter als nicht bedenklich. Ihrer Auffassung nach sei das klägerische Handeln rechtlich zulässig. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht erkennbar.

Der sog. Einwand der “unclean hands” sei insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der vom Kläger verfolgte Wettb…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Hamburg , Senat , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt AM Main , Verband , Rechtsmissbräuchlichkeit

Erschienen 20. Januar 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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