OLG Frankfurt a.M.: Keine Namensnennung eines anoymen Verfassers – Redaktionsgeheimnis

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2009, Az. 16 U 257/08 – Red. Leitsätze:

Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung gibt es nach ständiger Rechtsprechung nicht. Die in Art. 5 Abs. 1 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. In den Vorschriften der ZPO und der StPO zur Zeugnisverweigerung von Pressemitarbeitern wird bestimmt, dass für Mitarbeiter an periodischen Druckwerken keine Aussagepflicht insbesondere über die Person des Verfassers eines Beitrags besteht. Dementsprechend gibt es keinen Anspruch des von einer Berichterstattung Betroffenen gegenüber den Medien auf Aufklärung darüber, aus welchen Quellen sie bestimmte Informationen erhalten haben bzw. wer einen Artikel verfasst hat (vgl. auch Soehring, Presserecht, 3. A., Rn. 7.39, 8.6). Der Betroffene, der sich durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, wird dadurch nicht rechtlos gestellt, d er einen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs hat und der Verleger selbst für die zivilrechtlichen Folgen seiner Medienberichterstattung in vollem Umfang haftet.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2009, Az. 16 U 257/08 – Keine Namensnennung eines annoymen Verfassers -Redaktionsgeheimnis

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers eines Artikels, den die Beklagte am … 2008 auf S. … des von ihr verlegten X unter dem Titel „…“ veröffentlich hat. Bei dem Artikel handelt es sich um eine Bewertung des von dem Kläger betriebenen Imbisses durch eine Testperson.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 40 – 41 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, da ihm bereits keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verfasser des Artikels zustünden. Bei der Imbissbewertung handele es sich um ein Werturteil, das die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 42 – 43 d. A.) wird verwiesen.

Gegen dieses ihm am 4. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30. Dezember 2008 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. März 2009 mit einem am 2. März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Nach Auffassung des Klägers verkenne das Landgericht, dass er durch den Testbericht in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt werde und diesem Recht…

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Themen: Urteile , Rechtsanwalt , Frankfurt , Meinungsfreiheit , Datenschutz-recht , Auskunft , Olg Frankfurt , Autor , Namensnennung , Auskunftserteilung , Redaktionsgeheimnis
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 6. August 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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