OLG Frankfurt a.M.: Wer markenrechtlich ausreichend Abstand hält, ist wettbewerbsrechtlich noch nicht sicher / Zur Nachahmung von Parfums oder “One (not) 2 be”

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.2010, Az. 6 U 62/09 §§ 4 Nr. 9 lit a.), lit. b); 4 Nr. 10; 6 Abs 2 Nr. 6; 9 UWG; § 242 BGB Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vertrieb eines Parfums (hier: “one 2 be“), das einen ähnlichen Namen und eine hinsichtlich des Flakons und der Verpackung ähnliche Aufmachung wie ein anderes, bekanntes Parfum (hier: “ck one” von Calvin Klein”) aufweist, immer noch wettbewerbswidrig sein kann, und zwar selbst dann, wenn die Gesamtaufmachung markenrechtlich noch keinen Verstoß darstellt. Bereits durch die Wahl des Namensteils “One”, so der Senat, weiter durch die Verwendung von Flaschen in “geeister” Optik, grauen Schriftzügen auf den Flaschen und Aluminumschraubverschlüssen sowie durch den ungewöhnlichen Umstand, dass der Zerstäuber lose in der Verpackung mitgeliefert werde, könne von einer Imitationswerbung ausgegangen werden. Der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften stehe ein Vorrang des Markenrechts nicht entgegen, denn dem markenrechtlichen Schutz komme gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu. Die Klägerin hatte den Vorwurf der unlauteren Herkunftstäuschung, der rufausbeuterischen Nachahmung, der gezielten Behinderung sowie der Imitationswerbung erhoben. Was wir davon halten? Diese Entscheidung kann man so fällen, allein man muss es nicht. Der Verwechselungsgefahr / Imitationswirkung dienende differenzierende Merkmale wurden offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Auch die starke Bewertung des Umstandes, dass der Zerstäuber lose mitgeliefert werde, nimmt auf ein ungewöhnliches Verbraucherbild Bezug, nämlich das desejenigen Verbrauchers, der täglich seine Flasche “ck one” verbraucht und bereits soweit konditioniert ist, dass er die Montage des Zerstäubers mit dem Parfum gleichsetzt. Ob ein solcher Verbraucher dann aber überhaupt noch durch die oben verlinkte Gestaltung des Parfums “one 2 be” in die Irre geführt werden kann, halten wir für sehr fraglich. Möglicherweise wird diese Angelegenheit in geraumer Zukunft den Bundesgerichtshof beschäftigen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Urteil

Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert.

1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollstrecken an dem Geschäftsführern der Aldi Einkauf GmbH, zu unterlassen, Duftwässer unter der Kennzeichnung „one 2 be” in der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.04.2009 auf Seite 2 unter 2. a) abgebildeten Flaschenausstattung und in der auf Seite 3 dieses Schriftsatzes unter 2. b) abgebildeten Umverpackung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.

2.) Die Beklagte wird verurte…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Frankfurt , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Frankfurt , Parfums , Werbung , Nachahmung , CK One , Imitation , Imitationswerbung , One 2 BE
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 10. Februar 2011 auf http://damm-legal.de.

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