OLG Frankfurt a.M.: Markenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Marke zuvor in eine Amazon-Produktbeschreibung eingefügt wird, ohne die mitnutzenden Mitbewerber darüber zu informieren

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 U 179/10 § 242 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 15 Abs. 5 S. 1 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Markeninhaber die Verletzung seines Kennzeichensrechts durch Mitbewerber selbst provoziert hat. Vorliegend hatte der Markeninhaber einer Marke für Sonnenbrillen diese in eine mit anderen Mitbewerbern gemeinschaftlich genutzte Artikelbeschreibung auf der Verkaufsplattform Amazon eingefügt, ohne die Mitbewerber davon in Kenntnis zu setzen. Kurz darauf erfolgte die Abmahnung eines Mitbewerbers. Dass Gericht ging hier von Rechtsmissbrauch auf Grund bewusster Provokation des Verstoßes aus. Wäre es dem Kläger allein darauf angekommen, seine Produkte unter seiner Marke zu vertreiben, so hätte es ihm offen gestanden, sich eine neue ASIN (”Amazon Standard Identification Number”) zu wählen und sich damit einfach und zuverlässig gegen künftige Markenverletzungen zu schützen. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. 6. 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Erstattung von Abmahnkosten, Auskunft und Schadensersatz wegen der vermeintlichen Verletzung seiner Rechte an der Marke „ALPLAND”. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zwar ein mit der Marke „ALPLAND” identisches Zeichen für identische Waren benutzt. Er hafte aber nicht als Täter oder Störer für die vom Kläger geltend gemachte Markenverletzung, weil der Kläger selbst seine Marke in die Artikelbeschreibung der unter der von beiden Parteien gemeinsam genutzten Artikelnummer im Amazon - Katalog eingefügt habe. Der Beklagte habe auch keine Pflicht zur Prüfung seines eigenen Internetangebotes verletzt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Mitanbieter die Artikelbeschreibung nicht einseitig veränderten.

Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung ein…

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Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 22. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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