OLG Frankfurt a.M.: Lieferung in der Regel... - Die Angabe einer Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" ist unwirksam.

1. Die Angabe einer Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" ist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt und unwirksam. 2. Mit der Formulierung "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" geht eine Relativierung bei der Angabe der Lieferzeit einher, die nicht nur bedeutet, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen der angegebenen Frist stattfinden kann. Aus einer solchen Formulierung ergibt sich auch nicht, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten einen spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung führt vielmehr zu dem Verständnis, dass sich der Verwender mit einer solchen Klausel vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorlieg…

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Themen: Olg Frankfurt , KG Berlin
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Oktober 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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