OLG Frankfurt a.M.: Kosten der Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Werden einem Auskunftsbegehren nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen zu Grunde gelegt, handelt es sich gebührenr

1. Werden inhaltlich selbständige Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammengefasst, entsteht für jeden dieser inhaltlich unterschiedlichen Anträge eine gesonderte Gebühr nach § 128c Nr. 4 KostO. Maßgeblich ist insoweit, ob sich der zur Begründung eines Antrags nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgetragene Lebenssachverhalt für einzelne Teile des Auskunftsbegehrens in einem wesentlichen Punkt unterscheidet (so auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009 - Az. 6 W 4/09, MIR 2009, Dok. 053). 2. Mehrere Anträge innerhalb einer einheitlichen Antragsschrift kommen in Betracht, wenn dem Auskunftsersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen (hier: Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Filesharing), die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben, etwa bei der Verwendung unterschieder Client-GUID. Aus der Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen allein kann dagegen nicht sicher darauf geschlossen werden, von wie vielen Personen eine Schutzrechtsverletzung begangen wurde (so auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009 - Az. 6 W 4/09, MIR 2009, Dok. 053, OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - Az. 6 W 123/08, MIR 2008, Dok. 324). Auch im Hinblick auf den Prüfungsaufwand des Gerichts kommt es auf die Anzahl der IP-Adressen nicht an. 3. Werden einem Auskunftsbegehren nach § 101 Ab…

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Themen: Olg Frankfurt , Karlsruhe
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. Juni 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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