Irreführung durch falsche Zitierung des BGH?
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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011, Az. 6 U 126/11 § 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmer, der Ansprüche eines Kunden zurückweist, indem er für ihn nachteilige Rechtsprechung bewusst falsch wiedergibt, unlauter handelt. Der Kunde werde dadurch in die Irre geführt. Vorliegend liege eine solche Irreführung jedoch nicht vor. Es würden keine falschen Angaben gemacht, sondern der Unternehmer habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dasse er die ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung für falsch halte und er versuchen werde, in einem von einem Kunden angestrengten gerichtlichen Verfahren eine Änderung dieser Rechtsprechung herbeizuführen. Eine solche Auffassung könne dem Unternehmer nicht verwehrt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.6.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich mit der streitbefangenen Auskunft im Schreiben vom 11.10.2010 (Anlage K 5) nicht wettbewerbswidrig verhalten. Auskünfte über die Rechtslage seien nur wettbewerbswidrig, wenn die Rechtslage nicht zweifelhaft sei und der Vertragspartner planmäßig und wider besseres Wissens erkläre, ein geltend gemachtes Recht stehe dem Anspruchsteller nicht zu. Die Rechtsstellung von Fluggästen bei der Entschädigung wegen Flugverspätungen innerhalb der EU sei trotz einer zugunsten der Fluggäste ergangenen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach wie vor zweifelhaft. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätten verschiedene Gerichte innerhalb der Europäischen Union, darunter der High Court of Justice in Großbritannien, ihre Verfahren ausgesetzt und diese dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung der Vereinbarkeit seiner Rechtsprechung mit dem sogenannten Montrealer Übereinkommen vorgelegt.
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten …
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.
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