OLG Frankfurt a.M.: Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de)
OLG a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U
239/09 – Haftung der DENIC für rechtwidrige im
Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) – Redaktionelle Leitsätze:
Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den
Domaininhaber selbst richtet vorliegt. Ein Urteil gegen den Admin‑C reicht nicht aus. In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der für den Bereich des
Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der
Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen
verfügt. Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009
(Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.
Aber auch wenn die Beklagte – wie vorliegend – von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen
sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter
Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden
Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.
Anm. RA Exner, Kiel: Mit der Entscheidung verläßt das OLG Frankfurt den bisherigen Pfad der Tugend. Der hatte der DENIC bislang
keinerlei Kontrollpflichten auferlegt. Soll es nun der BGH richten? Immerhin bleibt ein Aspekt der Praxis in der Entscheidung ohne
Erörterung: Die Registrierung der Domain durch Webdesigner und Web-Agenturen. Wie die DENIC im Falle einer verbleibenden
Offensichtlichkeit hier die Spreu vom Weizen trennen soll, erschließt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht. Da aber
“Regierungen” oder demnächst vielleicht Großsstädte nicht in Person eine Webseite betreuen bzw.betreuen können, werden diese Dienste
oft ausgelagert. Die nun geforderte Offensichtlichkeitsprüfung durch die DENIC wird also in der Praxis wohl gar nicht so leicht sein,
wie das OLG meinte. Andererseits entspricht sie dem Trend. Auch der BGH hat in ROLEX III dann eBay eine verstärkte Kontrollpflicht
auferlegt und die Möglichkeit für einen vorbeugenden Markenschutz verlangt. Na ja, warten wir heute noch drauf …
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Frankfurt a.M.: DENIC haftet doch für offensichtlich rechtwidrige Domain (regierung-oberbayern.de) OLG Frankfurt a.M., Urteil
vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 -
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, vertreten durch den Vorstand, Kaiserstraße 7…
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