OLG Frankfurt a.M.: Die Glaubhaftmachung bei Eilanträgen aus nicht eingetragenem EU-Geschmacksmuster / Keine einstweilige Verfügung
ohne vorherige Abmahnung
OLG a.M., vom 10.03.2011, Az. 6 W 17/11 §§ Art. 6; 85 GGV
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Eigenart eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier: ein sog.
Paintball-Shirt) im Eilverfahren u.a. dadurch glaubhaft gemacht werden kann, dass der Antragssteller den bestehenden Formenbestand
nach seiner Kenntnis darlegt und in Bezug auf diesen Formenstand die Differenzierungsmerkmale des eigenen Geschmacksmusters darlegt.
Doch auch wenn der Antragssteller diese Anforderungen erfüllt, kann eine einstweilige Verfügung in einem derartigen Fall
grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn der Antragsgegner - im Rahmen einer - Gelegenheit hatte, die Darlegung des Antragstellers zu kommentieren. Weiterhin hat der Senat
entschieden, dass der Gestalter des Geschmacksmusters (hier: Antragsgegner) ein Mitbenutzungsrecht nicht aber Verfügungsrecht über
die Nutzungsrechte für das hat, solange er nicht als Arbeitnehmer dem Hersteller (hier: Antragsssteller)
zuzuordnen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
Frankfurt am Main
Beschluss
…
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, es bei
Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu unterlassen, über die Nutzungsrechte an dem auf Seiten 2 - 4 des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom
26.01.2011 wiedergegebenen Design eines Paintball-Shirts zu verfügen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 25.000,00 EUR
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Antragsteller kann dem Antragsgegner die
Verfügung über die Nutzungsrechte an dem Streitgeschmacksmuster, nicht aber die eigene Nutzung des Musters untersagen.
1. Nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren ist von der Schutzfähigkeit, insbesondere der Eigenart (Art. 6 GGV) des
Paintball-Shirts auszugehen, für die die Antragstellerin Schutz nach den Vorschriften über das nicht eingetragene (Art. 11 GGV) beansprucht.
Gemäß Art. 85 (2) 1 GGV hat das Verletzungsgericht - soweit auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 11 GGV vorliegen - von der
Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, wenn der Rechtsinhaber „angibt, inwiefern sein
Geschmacksmuster Eigenart aufweist”. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt der Kläger oder Antragsteller in prozessualer
Hinsicht zunächst jedenfalls dadurch, dass er den nach seinem Kenntnisstand nächstkommenden vorbekannten Formenschatz konkret darlegt
und vorträgt, i…
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