OLG Frankfurt a.M.: Die Glaubhaftmachung bei Eilanträgen aus nicht eingetragenem EU-Geschmacksmuster / Keine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2011, Az. 6 W 17/11 §§ Art. 6; 85 GGV

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Eigenart eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier: ein sog. Paintball-Shirt) im Eilverfahren u.a. dadurch glaubhaft gemacht werden kann, dass der Antragssteller den bestehenden Formenbestand nach seiner Kenntnis darlegt und in Bezug auf diesen Formenstand die Differenzierungsmerkmale des eigenen Geschmacksmusters darlegt. Doch auch wenn der Antragssteller diese Anforderungen erfüllt, kann eine einstweilige Verfügung in einem derartigen Fall grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn der Antragsgegner - im Rahmen einer Abmahnung - Gelegenheit hatte, die Darlegung des Antragstellers zu kommentieren. Weiterhin hat der Senat entschieden, dass der Gestalter des Geschmacksmusters (hier: Antragsgegner) ein Mitbenutzungsrecht nicht aber Verfügungsrecht über die Nutzungsrechte für das Geschmacksmuster hat, solange er nicht als Arbeitnehmer dem Hersteller (hier: Antragsssteller) zuzuordnen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, über die Nutzungsrechte an dem auf Seiten 2 - 4 des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom 26.01.2011 wiedergegebenen Design eines Paintball-Shirts zu verfügen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 25.000,00 EUR

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Antragsteller kann dem Antragsgegner die Verfügung über die Nutzungsrechte an dem Streitgeschmacksmuster, nicht aber die eigene Nutzung des Musters untersagen.

1. Nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren ist von der Schutzfähigkeit, insbesondere der Eigenart (Art. 6 GGV) des Paintball-Shirts auszugehen, für die die Antragstellerin Schutz nach den Vorschriften über das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 11 GGV) beansprucht.

Gemäß Art. 85 (2) 1 GGV hat das Verletzungsgericht - soweit auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 11 GGV vorliegen - von der Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, wenn der Rechtsinhaber „angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist”. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt der Kläger oder Antragsteller in prozessualer Hinsicht zunächst jedenfalls dadurch, dass er den nach seinem Kenntnisstand nächstkommenden vorbekannten Formenschatz konkret darlegt und vorträgt, i…

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Erschienen 4. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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