OLG Frankfurt a.M.: “Gelbe Seiten” darf nicht als Bestandteil von Internetadressen benutzt werden

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2011, Az. 6 U 34/10 § 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Internetadresse “branchenbuch-gelbeseiten.com” die eingetragene Marke “Gelbe Seiten” markenmäßig genutzt wird und dies deshalb von der Markeninhaberin untersagt werden darf. Durch den Domainnanmen werde eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Untersagung gelte jedoch nur insoweit als sich das Angebot unter der genannten Internetadresse auch oder ausschließlich an deutsche Verbraucher richte. Eine Nutzung in Gebieten/Ländern, für die die nationalen deutschen Klagemarken keine Geltung beanspruchen, könne nicht verboten werden, so dass auch eine Löschung der Domain nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen “Gelbe Seiten” als Bestandteil von Internetdomains zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies erfolgt wie durch die nachfolgend aufgeführte Internetdomain: branchenbuch-gelbeseiten.com und wenn sich die unter dieser Internetdomain angebotenen Dienstleistungen ausschließlich oder auch an den deutschen Verbraucher richten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der A GbR, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend in Ziffer 1 untersagte Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 …

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Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 11. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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