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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2011, Az. 6 U 101/11 § 33 ZPO
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer “Gegenverfügung” im anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist. Die Vorschriften über die einstweilige Verfügung sähen eine solche Gegenverfügung nicht vor, und auf Grund der Besonderheiten des Eilverfahrens seien die Vorschriften über die Widerklage gerade nicht entsprechend anwendbar. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Auf die teilweise zurückgenommene Berufung der Antragstellerin und nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 2011 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird weiter bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt,
zu behaupten oder behaupten zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auf andere Art und Weise dem Markt oder potentiellen Kunden mitzuteilen oder mitteilen zu lassen,
dass Mitarbeiter der Antragstellerin im Namen der Antragsgegnerin im Rechtsverkehr in Erscheinung treten.
Der Antrag auf Erlass einer Gegenverfügung wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Antragstellerin 1/10 und die Antragsgegnerin 9/10 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/7 und die Antragsgegnerin 6/7 zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Eilverfahren um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Außerdem hat die Antragsgegnerin nach der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung - von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege hat das Landgericht abgesehen - eine Gegenverfügungsantrag gestellt, mit dem die Antragstellerin ihrerseits zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen verpflichtet werden sollte.
Das Landgericht hat dem Eilantrag der Antragsgegnerin teilweise entsprochen und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Den mit der Gegenverfügung der Antragstellerin gestellten Unterlassungsantrag hat das Landgericht zugesprochen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragstellerin die vom Landgericht zurückgewiesen Unterlassungsanträge in modifiziertem und erweitertem Umfang weiter. Außerdem wendet sie sich gegen die Verurteilung aus dem Gegenverfügungsantrag.
Die Antragstellerin hat nach teilweiser Berufungsrücknahme un…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.
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