OLG Frankfurt a.M.: Fremde Marke als Keyword in einer Adword-Anzeige verletzt Markenrechte
OLG a.M., Urteil vom 09.12.2010, Az. 6 U
171/10 § 14 MarkenG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benutzung einer fremden als in einer
Adword-Werbung eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige
unzweifelhaft ergebe, dass mit der kein Produkt
bzw. keine Dienstleistung des Markeninhabers angeboten werden. Anderenfalls werde die der Marke beeinträchtigt. Zu dieser Frage gibt es bereits eine
Reihe weiterer Entscheidungen, die je nach Einzelfall stark variieren, vgl. LG Braunschweig, KG Berlin, OLG Braunschweig, OLG
Düsseldorf und OLG Frankfurt. Zum Volltext der Entscheidung:
Frankfurt am Main
Urteil
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündet Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Tatbestand
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch mit Recht aus § 14 II Nr. 1 MarkenG zugesprochen.
Durch die Wahl der Verfügungsmarke als „google”-Schlüsselwort und die konkrete Gestaltung der streitgegenständlichen Anzeige (Anlage
Ast 3), welche nach Eingabe der Verfügungsmarke durch den Nutzer als Suchwort erscheint, benutzt die Antragsgegnerin die Marke der
Antragstellerin markenmäßig, nämlich in einer die Herkunftsfunktion dieser Marke beeinträchtigenden Form.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 25.3.2010 C-278/08 - BergSpechte - m.w.N.) liegt in
Fällen einer Adword-Werbung der hier in Rede stehenden Art eine funktionsbeeinträchtigende Benutzung der als verwendeten Marke nur dann nicht vor, wenn sich für
den durchschnittlichen Nutzer aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass mit der Werbung - entgegen der vom Nutzer mit
Eingabe der Marke als Suchwort verbundenen Erwartung - keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber dieser
Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (EuGH a.a.O. Tz. 35, 36). Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt.
Der durchschnittliche Internetnutzer, der nach Eingabe der - für Erotikartikel eingetragenen - Verfügungsmarke als Suchwort auf die
angegriffene Anzeige trifft, kann zu dem Verständnis gelangen, die Antragsgegnerin biete ihm als Händlerin von Erotikartikeln auch
solche Artikel der Marke „X” an. Der Hinweis „Ersparnis bis 94% garantiert” vermag dieses Verständnis nicht zu widerlege…
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