OLG Frankfurt a.M.: Erwerb eines Unternehmenskennzeichens durch Domainregistrierung? - Der Beginn der schutzrechtsbegründenden
Benutzung einer mit einem Domainnamen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann noch nicht in der Registrierung der Domain ges
1. Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen bzw. Kennzeichenrecht nach §
5 MarkenG erworben werden (BGH, Urteil vom 22.07.2004 - Az. I ZR 135/ 01 - soco. de; BGH, Urteil vom 24.02.2005 - Az. I ZR 161/ 02 -
Seicom; BGH, Urteil vom 24.04.2008 - Az. I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de; BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Az. I ZR 47/07,
MIR 2009, Dok. 252 - EIFEL-ZEITUNG). Hierbei kann der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domainnamen
übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung aber noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil
vom 14.05.2009 - Az. I ZR 231/06, MIR 2009, Dok. 201 - airdsl) und der Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung bereits auf diesen
Zeitpunkt vorverlagert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung der Domain der Registrierung alsbald nachfolgt. 2. Soweit der
Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG grundsätzlich in seinem dem Namensschutz nach § 12 BGB vorgeht, kann ein ergänzender Schutz aus § 12 BGB für
Unternehmenskennzeichen jedoch insoweit bestehen, als § 15 MarkenG keinen Schutz bietet, weil es um eine Verwendung der betreffenden
Bezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehr oder außerhalb der betreffenden Branche geht (vgl. BGH, Urteil vom 09.09. 2004 - Az.
I ZR 65/ 02 - mho). Voraussetzung ist insofern aber eine drohende Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen; namentlich der
Ausschluss des Namensträgers von dem entsprechenden, geschäftlich relevanten, Namensgebrauch wegen einer Domain-Registrierung durch
einen Nichtberechtigten. Im Rahmen der bei Anwendung von § 12 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung verdient all…
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