OLG Frankfurt a.M.: Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten
Nach einer Entscheidung des a. M. vom 12. November 2009 (Az. 6 U 130/09) besteht bei einer markenrechtlichen Abmahnung durch
einen für die Hinzuziehung eines Patentanwaltes kein
Kostenerstattunganspruch für vorgerichtliche Kosten.
Die für die zusätzlicher
Patentsanwaltskosten in Betracht kommende Norm des § 140 Abs. 3 Markengesetz finde nach der Auffassung des erkennenden Senates nur
dann für vorgerichtliche des Patentanwaltes Anwendung,
wenn der Patentanwalt Tätigkeiten ausführt, die in sein typisches Arbeitsfeld gehören.
Bislang hat der Senat die Auffassung vertreten, dass die den prozessualen betreffende Regelung des § 140 III MarkenG
entsprechend auf die vorgerichtlichen Kosten anwendbar sei., was von einer Reihe von Oberlandesgerichten vertreten wird. Hierzu führt
es wie folgt aus:
Der erkennende Senat (vgl. GRUR 91, 72 – Hessenfunk) hat im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Mitt.
1982, 218, 219) bisher die Auffassung vertreten, dass die den prozessualen Kostenerstattungsanspruch betreffende Regelung des § 140
III MarkenG entsprechend anwendbar sei, soweit ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung von Patentanwaltskosten für die
vorgerichtliche Tätigkeit geltend gemacht wird.
Diese Auffassung wird – zum Teil ohne nähere Begründung – von einigen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Karlsruhe, 26.8.1998 – 6 U 36/98;
OLG Köln, 28.4.2006 – 6 U 222/05; OLG Hamburg, 19.7.2007 – 3 U 241/06; OLG Stuttgart, 9.8.2007 – 2 U 23/07) geteilt und ist auch in
der Literatur (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Rdz. 61 zu § 140; einschränkend: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl.,
Rdz. 53 zu § 140) auf Zustimmung gestoßen. Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Thermoroll“ (Urteil vom
26.2.2009 – I ZR 219/06; GRUR 2009, 888) unter Tz. 24 kann entnommen werden, dass der Bundesgerichtshofs ebenfalls zu dieser Ansicht
neigt; jedoch enthält die Entscheidungsbegründung hierzu keine näheren Ausführungen.
Der Senat hat nunmehr seine bisherige Auffassung überdacht und ist dazu übergegangen die Frage der Erstattungsfähigkeit
vorgerichtlicher Patentanwaltskosten davon abhängig zu machen, “ob auch die in § 140 III MarkenG vorgesehene „Automatik“, die eine
Prüfung, ob die Hinzuziehung des Patentanwalts erforderlich war, generell entbehrlich macht, auf den materiell-rechtlichen
Erstattungsanspruch übertragen werden kann.” Dies könne allenfalls im Wege der erreicht werden. Demnach komme es zu einer Einzelfallentscheidung, ob die Voraussetzungen für
eine analoge Anwendung erfüllt sind, was der Senat im vorliegenden Fall verneint.
Unter Verweis darauf, dass es für die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten eine gesetzliche Regelung gebe, wonach die Kosten in
Kennzeichenstreitsachen stets ersta…
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