Freistellung oder Zahlung von Abmahnkosten
kanzlei.biz | 7. Dezember 2011 — Eigener Leitsatz: Der Unterlassungsgläubiger kann nach einer berechtigten Abmahnung von dem Unterlassungsschuldner Freistellung…
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.08.2011, Az. 6 U 49/11 § 250 BGB, § 12 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Unterlassungsgläubiger einer berechtigten Abmahnung Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (= Kosten des beauftragten Rechtsanwalts) hat, dieser Anspruch allerdings - sofern der Unterlassungsgläubiger die Kosten seines Anwalts noch nicht selbst ausgeglichen hat - zunächst nur auf Freistellung von diesen Kosten zielt. Dieser Freistellungsanspruch wandele sich jedoch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Abgemahnte die Übernahme der Kosten ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Nach teilweiser Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.00000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 20.000,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Herstellerin von Matratzen, die sie über Einzelhändler vertreibt. Die Beklagte vertreibt über das Internet Matratzen diverser Hersteller. Die Klägerin hat nach vorangegangenem Eilverfahren (Landgericht Frankfurt, Az. 3/12 O 48/10) von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten wegen wahrheitswidriger Aussagen in Kundengesprächen gegenüber dem Interessenten A verlangt. Sie hat der Beklagten vorgeworfen, einer ihrer Mitarbeiter habe Herrn A gegenüber u. a. in einem Gespräch vom 26.02.2010 behauptet, die Klägerin habe bei dem von ihr hergestellten Produkt „B-Matratze” Lieferengpässe und/oder Lieferprobleme sowie, die oben genannte Matratze habe in einem Test der Stiftung Warentest vom März 2009 deutlich schlechter abgeschnitten als in dem Test der Stiftung Warentest vom März 2006. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen.
Das Landgericht hat den Zeugen A schriftlich vernommen. Es hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Zeuge habe glaubhaft bekundet, dass die vorgenannten Äußerungen in dem Telefongespräch durch einen Mitarbeiter der Beklagten gefallen seien. Hierin liege eine unlautere geschäftliche Handlung, weil die Äußerungen gegen das Verbot der Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG) bzw. der Anschwärzung (§ 4 Nr. 8 UWG) …
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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