OLG Frankfurt a.M.: Zur (erlaubten) freien Bearbeitung von geschützten Objekten (hier: Designstuhl)

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.11.2011, Az. 11 U 57/10 § 23 UrhG, § 24 UrhG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Bearbeitung eines Designstuhls der Gesamteindruck zu bewerten ist, der durch die einzelnen eigenständigen Gestaltungselemente entsteht. Lägen dann erhebliche Abweichungen vor (hier: keine charakterische Würfelform, kein geschlossener Rohrstrang) sei von einer erlaubten freien Bearbeitung auszugehen, die keine Urheberrechte am früheren Modell verletze. Das Gericht führte aus, dass der angegriffene Stuhl keinen weitgehend übereinstimmenden Gesamteindruck hinterlasse und die zahlreichen eigenständigen Gestaltungsmerkmale des Stuhlmodells der Beklagten vielmehr dazu führten, dass die eigenschöpferischen Merkmale des Stuhls von Mart Stam verblassten. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.9.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils werden gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen und wie folgt ergänzt:

I.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert sei. Das Stuhlmodell der Beklagten verletze die Klägerin jedenfalls nicht in den behaupteten Urheberrechten, da es sich als freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG darstelle. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass die durchgängige Kunstlederpolsterung im Rückenbereich die Konturen des Stuhlgestells verdecke. Es liege kein in einem einheitlichen Zug verlaufender Rohrstrang vor. Die verwendeten Längenabmessungen stimmten nicht mit denen einer geometrischen Form eines Würfels überein. Insgesamt rufe der Stuhl der Beklagten einen abweichenden Gesamteindruck hervor.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Zu Unrecht habe das Landgericht die Unterschiede zwischen den Stuhlmodellen analysiert, statt richtigerweise den Gesamteindruck wirken zu lassen und die Übereinstimmungen zu bewerten Tatsächlich stimmten die individuellen Züge des Stuhlmodells der Beklagten mit denen des verteidigten Stuhls von Mart Stam überein. Auch der Stuhl der Beklagten bediene sich des Merkmals eines geschlos…

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Themen: Frankfurt , Zpo , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Gesamteindruck , Designstuhl , Freie Bearbeitung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.

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