OLG Frankfurt a.M.: Computer-Verkauf mit Software-Echtheitszertifikat (ohne Software)
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08 – Red. Leitsatz: Bei eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of
Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale
Vervielfältigung der Software dar.
Anm.: Das erscheint so naheliegend, dass die Frage ist: Wie konnte es zu diesem Prozess kommen?
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Frankfurt a.M.: Computer-Verkauf mit Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) OLG Frankfurt a. M., Urteil vom
23.06.2009, Az. 11 U 71/08
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 12.12.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
(Az. 2/6 O 117/08) abgeändert. Der Beschluss – einstweilige Verfügung – der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
12.03.2008 (Az. 2/6 O 117/08) in der Fassung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Antragstellerin steht kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 69c Nr. 1 UrhG gegen den
Antragsgegner zu.
Der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser
Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity,
nachfolgend CoA) klebt, das vom Antragsgegner als Lizenz-Sticker bezeichnet wird, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt
auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen. Der Erwerber kann sich auf rechtmäßige Weise eine
Vervielfältigung der für die Antragstellerin geschützten Programme auf die Festplatte aufspielen. Soweit die Antragstellerin erstmals
mit Schriftsatz vom 27.5.2009 bestreitet, dass auf dem PC früher eine legale Version des Programms aufgespielt war, handelt es sich
um ein neues Angriffsmittel der Antragstellerin, für dessen Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 Nrn. 1-3 ZPO Gründe weder vorgetragen noch
erkennbar sind.
Eine legale Beschaffung des Betriebssystems der Antragstellerin durch den Erwerber des gebrauchten Computers kommt zunächst dadurch
in Betracht, dass dieser zusätzlich eine Vollversion der Software erwirbt. Dies ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht
von vornherein völlig fernliegend. Naheliegend ist zudem, dass sich der Erwerber die ursprünglich auf…
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