OLG Frankfurt a.M.: Bibliothek darf Dritten den Ausdruck von elektronischen Dokumenten nicht erlauben

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2009, Az. 11 U 40/09 § 52b UrhG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Technische Universität Darmstadt Nutzern ihrer Bibliothek keine Möglichkeit einräumen darf, elektronische Dokumente an entsprechenden Leseplätzen auf Speichermedien herunterzuladen oder auch nur auszudrucken. Laut einer Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels hatte der Verlag Eugen Ulmer KG einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt, weil erseine Urheberrecht insbesondere dadurch verletzt sah, dass sich die Nutzer der Bibliothek entgegen dem Wortlaut des § 52b UrhG den g…

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Themen: Urteil , Frankfurt , Bibliothek , Ausdruck , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Darmstadt , Usb Stick , Privatkopie , Download , Herunterladen
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 5. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.

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