Filesharing: Wer klüger ist, gibt zur rechten Zeit nach!
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OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.09.2011, Az. 11 U 53/11 § 445 ff ZPO
Das OLG Frankfurt tätigt in diesem Kostenbeschluss einige Ausführungen zu Beweisaufnahmen, wenn der mutmaßliche Filesharer sich mit Ortsabwesenheit zum Tatzeitpunkt verteidigt. Zunächst müsse die Abwesenheit nachgewiesen werden. Sodann müsse ebenfalls nachgewiesen werden, dass der Computer bei Abwesenheit üblicherweise ausgeschaltet sei, um eine täterschaftliche Haftung ausschließen und eine Störerhaftung prüfen zu können. Letzteres könne ggf. auch durch Vernehmung des Beklagten (sog. Parteivernehmung) nachgewiesen werden. Zur Frage, ob eine Störerhaftung gegeben sei oder ob getroffene Veschlüsselungsmaßnahmen des verwendeten WLAN-Routers ausreichend gewesen seien, wäre schließlich ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch … am 20.09.2011 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach billigem Ermessen und Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Dies führt vorliegend zur Kostenaufhebung. Welcher Verfahrensausgang ohne die Erledigung zu erwarten gewesen wäre, ist nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand bei Erledigung - hier durch die Abgabe der unbedingten strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 08.09.2011 - nicht zu beurteilen, da der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweisaufnahme abhängig war, zu welcher es infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht kommt. In einem solchen Fall sind die Kosten des Rechtsstreits in der Regel gegeneinander aufzuheben (vgl. ZöllerNollkommer, ZPO. 28. Aufl., § 91 a Rd. 26; OLG Stuttgart MDR 2011, 1066, 1067). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, es sei von einer täterschaftlichen Begehung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen auszugehen, da er der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht in hinreichender Weise nachgekommen sei. Zur Begründung verweist er auf die bereits erstinstanzlich angebotenen Beweismittel für seine Ortsabwesenheit zu den maßgeblichen Zeitpunkten nebst dem Umstand, dass er zu diesen Zeitpunkten in der Wohnung allein gelebt hat. Zudem führt er nunmehr aus, dass sein Computer üblicherweise beim Verlassen der Wohnung ausgeschaltet gewesen sei und bietet insoweit Parteivernehmung an. Dieser Vor…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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