OLG Frankfurt a.M.: Auftraggeber eines Call-Centers haftet für dessen Wettbewerbsverstöße

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.08.2011, Az. 6 U 182/10 § 8 Abs. 4 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen, welches ein Call-Center für Werbeanrufe bei potentiellen Kunden beauftragt, für dessen Wettbewerbsverstöße (Anruf bei Verbrauchern ohne deren wirksame Einwilligung) haftet. Der Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber bestehe neben dem Unterlassungsanspruch gegen das Call-Center. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn beide auf Unterlassung in Anspruch genommen würden. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.07.2011 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen Versicherungsverträge anzubieten, sofern vorab eine Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beanstandeten Werbeanrufe der A GmbH bei den Zeugen Z1 und Z2 am 17.11.2009, 02.02. und 09.09.2010 stellten eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, da nach dem Parteivortrag davon auszugehen sei, dass sie ohne die für einen derartigen Werbeanruf erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Verbraucher erfolgt seien. Hierfür trage der Werbende, mithin die Beklagte, die Beweislast.

Sie sei auch für das wettbewerbswidrige Verhalten der A GmbH gemäß § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich, da es sich bei der A um eine Beauftragte der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift handele.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das Verhalten der A GmbH könne ihr nicht zugerechnet werden, da sie keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dieses selbständige Unternehmen habe. Die Beklagte argumentiert weiter, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, nachdem die A durch das Landgericht Offenburg rechtskräftig zur Unterlassung des auch hier beanstandeten Verhaltens verurteilt worden sei. Dass der Kläger dessen ungeachtet weiterhin auch gegen sie vorgehe, sei zu…

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Themen: Versicherung , Frankfurt , Zpo , Wettbewerbsverstoß , Uwg , Einwilligung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Verbraucher , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Call Center , Kammer , Cold Calling , Werbung , Auftraggeber , Werbeanruf , Call-center
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 21. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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