OLG Frankfurt a. M.: Aufklärung des Verbrauchers durch Mouseover-Effekt?

Was war passiert?Dem Betreiber eines Online-Shops war es in der Vergangenheit auf Antrag eines Wettbewerbers gerichtlich verboten worden, auf seiner Homepage die Alleinstellungsaussage

"Wir schlagen jeden Preis"

für den Verkauf von Uhren zu verwenden. Ein mit dem Betreiber des Shops im Wettbewerb stehender Juwelier, welcher zuvor schon den gerichtlichen Titel gegen den Shop Betreiber erwirkt hatte, stellte nun fest, dass dieser erneut den streitgegenständlichen Slogan bei seinem online Handel verwendete. Daraufhin beantragte der Wettbewerber dem konkurrierenden Online Händler ein Ordnungsgeld wegen des erneuten Verstoßes gegen den gegen ihn erlassenen Beschluss aufzuerlegen. Das Landgericht Frankfurt a.M. setzte daraufhin ein Ordnungsgeld in der Höhe von 2000,00 € gegen den Betreiber des Online-Shops fest.

Dieser wehrte sich gegen das Ordnungsgeld mit einer Beschwerde am OLG Frankfurt a.M.. Der Online Händler wandte ein, folgenden klärenden Hinweis mittels eines Mouseover-Effekts eingeblendet zu haben:

"Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt."

Seiner Meinung nach habe er durch diese Erläuterung nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen. Zudem handele es sich auch nicht um einen kerngleichen Verstoß, so dass hier bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes eine erneute Abmahnung hätte erfolgen müssen.

Wie entschied das OLG Frankfurt a.M.? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies die Beschwerde des Online Händlers am 23.02.2011 - Az. 6 W 111/10 zurück.

Richtet sich ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Aussage, werde gegen diesen Titel in der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage mit einem als Aufklärungsversuch verstandenen Zusatz versehen wird. Dies gelte aber nicht, wenn dieser Zusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen werde. Das sei hier der…

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Themen: Wettbewerb , Abmahnung , E-commerce , It-recht , Beschwerde , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Landgericht Frankfurt , Slogan , Mba , Juwelier , Werbung , Aktuelles Von Christopher A. Wolf , Mouseover

Erschienen 16. Mai 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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