OLG Frankfurt a. M.: Aufklärung des Verbrauchers durch Mouseover-Effekt?
Was war passiert?Dem Betreiber eines Online-Shops war es in der Vergangenheit auf Antrag eines Wettbewerbers gerichtlich verboten
worden, auf seiner Homepage die Alleinstellungsaussage
"Wir schlagen jeden Preis"
für den Verkauf von Uhren zu verwenden. Ein mit dem Betreiber des Shops im stehender Juwelier, welcher zuvor schon den gerichtlichen Titel gegen den Shop Betreiber erwirkt
hatte, stellte nun fest, dass dieser erneut den streitgegenständlichen bei seinem online Handel verwendete. Daraufhin beantragte der Wettbewerber dem konkurrierenden Online
Händler ein Ordnungsgeld wegen des erneuten Verstoßes gegen den gegen ihn erlassenen Beschluss aufzuerlegen. Das a.M. setzte daraufhin ein
Ordnungsgeld in der Höhe von 2000,00 € gegen den Betreiber des Online-Shops fest.
Dieser wehrte sich gegen das Ordnungsgeld mit einer am OLG Frankfurt a.M.. Der Online Händler wandte ein, folgenden klärenden Hinweis mittels eines
Mouseover-Effekts eingeblendet zu haben:
"Sollten Sie bei irgendeinem deutschen einen
identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt."
Seiner Meinung nach habe er durch diese Erläuterung nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen. Zudem handele es sich
auch nicht um einen kerngleichen Verstoß, so dass hier bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes eine erneute hätte erfolgen müssen.
Wie entschied das OLG Frankfurt a.M.? Das a.M. wies die Beschwerde des Online Händlers am 23.02.2011 - Az.
6 W 111/10 zurück.
Richtet sich ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Aussage, werde gegen diesen Titel in
der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage mit einem als Aufklärungsversuch verstandenen Zusatz versehen wird. Dies gelte aber
nicht, wenn dieser Zusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen werde. Das sei
hier der…
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