OLG Frankfurt a.M.: Eine AGB-Klausel, wonach die Lieferfrist mit “in der Regel” umschrieben wird, ist unwirksam / Fehlende Auslandsversandkosten sind kein Wettbewerbsverstoß

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11§ 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Frankfut a.M. hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit der Formulierung „in der Regel” entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist. Eine salvatorische Klausel mit der Formulierung “Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken” erachtete der Senat für wettbewerbswidrig. Dagegen sah das Oberlandesgericht in der Formulierung “bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.” einen Bagatellverstoß gemäß § 3 UWG, der wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könne (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.01.2009, Az. 6 W 164/08 und andere, gleichlautende Rechtsprechung [hier]). Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Angeboten von T-Shirts im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern die folgenden Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:

a)

„4. Verfügbarkeitsvorbehalt

Sollte das StM bzw. … e. K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch … e. K. eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. … e. K. umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.”

und/oder

b)

„(5) Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.”

und/oder

c)

„(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.”

wenn dies wie aus der Anlage ASt 4 der Antragsschrift ersichtlich geschieht.

Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahre…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Beschluss , Senat , Unterlassung , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Versandkosten , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Lieferzeit , Ausland , Unwirksam , Lieferfrist , Agb News+recht , Salvatorische Klausel

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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