AGB-Klausel nicht wettbewerbswidrig!
kanzlei.biz | 25. November 2011 — Eigener Leitsatz: Folgende AGB-Klausel verstößt nicht gegen § 307 BGB und ist deshalb auch nicht wettbewerbswidrig: Der Vertrag…
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 U 267/10 § 307 BGB, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine AGB-Klausel einer Nachrichtenagentur mit dem Wortlaut “Der Vertrag beginnt am […] und wird auf 5 Jahre [alternativ „3 Jahre”] fest geschlossen. Er kann zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um dieselbe Laufzeit.“ gegenüber anderen Nachrichtenagenturen nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar sei eine stillschweigende Verlängerung von mehr als einem Jahr gemäß § 309 Nr. 9 b) BGB unzulässig, dies gelte jedoch nur gegenüber Verbrauchern. Die Beklagte schließe jedoch Verträge mit Unternehmern, auf welche diese Vorschrift nicht ohne Weiteres übertragbar sei. Die streitgegenständliche Klausel laufe den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht in unangemessener Art und Weise zuwider, erreiche mit einer Verlängerung von 5 Jahren jedoch auch die Grenze des noch Zulässigen. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Oktober 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien betreiben Nachrichtenagenturen. Während die Beklagte seit vielen Jahren auf dem deutschen Nachrichtenmarkt etabliert ist, versucht die Klägerin als ein vergleichsweise junges Unternehmen, Marktanteile hinzuzugewinnen.
Für den Abschluss von sogenannten Nachrichtenbezugsverträgen mit Zeitungen verwendet die Beklagte ein Vertragsformular, das für die Vertragslaufzeit folgende Regelung vorsieht:
§ 4 Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt am […] und wird auf 5 Jahre [alternativ „3 Jahre”] fest geschlossen. Er kann zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um dieselbe Laufzeit.
Neben den Verträgen mit Laufzeiten von drei und fünf Jahren bietet die Beklagte auch einen Vertrag mit einer nur einjährigen Laufzeit an. Kunden, die sich für einen Vertrag mit einer drei- oder fünfjährigen Laufzeit entscheiden gewährt die Beklagte Preisnachlässe, die auch im Falle einer Verlängerung der Laufzeit um drei oder fünf Jahre gleich bleiben.
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. November 2011 auf http://damm-legal.de.
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