Kostenpflichtige Internetangebote & Hinweispflicht
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 19. November 2009 — Das OLG Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an Preishinweise bei so genannten „Kostenfallen“ anzu…
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07 §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Abo-Falle auf deren Kostenpflichtigkeit erst in einem Sternchenhinweis aufmerksam macht. Die beklagte Firma bot im Internet unter „….de” die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm die Beklagte u.a. wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12 Monate) auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht habe das Landgericht zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar gewesen sei. Zugleich habe ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorgelegen, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt worden sei. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der auf eine Website wie „….de” gelange, rechne nicht ohne weiteres damit, für die dort angebotenen Leistungen, zu denen die Beklagte mit den Worten „Durchstöber jetzt unsere wissenschaftliche Datenbank” einlade, etwas bezahlen zu müssen. Angebote ähnlichen Zuschnitts würden im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet. Teilweise geschehe dies zur Erzielung von Werbeeinnahmen, teilweise, um Internet-Nutzer zu einem weiteren „besseren”, dann aber kostenpflichtigen, Angebot hinzuführen, teilweise aber auch aus anderen Gründen. Der Durchschnittsverbraucher sei es daher gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen, ohne den Grund für die Unentgeltlichkeit solcher Angebote jeweils zu kennen oder erkennen zu können. Zudem rechne der Verbraucher im vorliegenden Fall um so weniger mit einer Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistungen, als er von der Beklagten mit den Worten „Vielen Dank dass auch Sie helfen, die wissenschaftliche Datenbank von ….de zu erweitern.” darauf aufmerksam gemacht werde, dass die Beklagte ihrerseits von seiner Dateneingabe profitiert.
Angesichts dieser Ausgangslage bedürfe der Verbraucher eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der von der Beklagten unterbreiteten Angebote. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers, der im Internet „surft” und so auf die fragliche Website gelange, eher gering sei. Das Internet halte eine Fülle an Informationen und Optionen bereit und biete dem Nutzer zugleich die Möglichkeit, rasch von einer Information zur anderen zu wechseln, was wiederum zur Folge habe, dass zahlreiche Informationen - beim „Surfen” - nur fragmentarisch wahrgenommen würden. Solange es dem Verbraucher nicht um eine konkrete Kaufentscheidung gehe und er sich im Internet im Wesentlichen zum …
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Mai 2009 auf http://damm-legal.de.
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