OLG Frankfurt a.M.: Abofallen im Internet - Bei Internetangeboten, mit deren Kostenpflichtigkeit der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnen muss und die ihrer Aufmachung nach eine solche nicht nahelegen, bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entge

1. Bei Internetangeboten, mit deren Kostenpflichtigkeit der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnen muss und die ihrer Aufmachung nach eine solche nicht nahelegen (hier: sog. "Abofallen"), bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit. Dies gilt umso mehr, als die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers beim Surfen im Internet eher gering ist. Zahlreiche Informationen werden beim "Surfen" nur fragmentarisch wahrgenommen. Zudem ist der Verbraucher gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen. 2. Allein der Umstand, dass sich der Nutzer bei einem Angebot unter Angabe seines Namens und seiner Adressdaten anmelden muss reicht nicht aus, um den Durchschnittsverbraucher zu der Erkenntnis zu führen, dass das Angebot kostenpflichtig ist, wenn auf diese Kostenpflichtigkeit nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen wird. Wird überdies im Rahmen der Anmeldung etwa die Möglichkeit zu einer Gewinnspielteilnahme geboten, stellt dies für den Durchschnittsverbraucher eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit solcher Angaben dar. 3. Bei einem Sternchenhinweis an der Aufforderung alle Felder einer Eingabemaske vollständig auszufüllen erwartet der Verbraucher Informationen etwa über die Notwendigkeit der Eingaben und der Folgen von Auslassungen, nicht aber einen Hinweistext mit Angaben über die Entgeltlichkeit des betreffenden Angebots. In solchen Fällen erscheint ein Sternchenhinweis zur Aufklärung über die Entgeltlichkeit des Angebots generell als unzureichend, wenn für den Verbraucher nicht klar erkennbar ist, dass ihn das Sternchen zu einer Preisangabe führt. 4. Erscheint eine Preisangabe erst am Ende eines längeren Hinweistextes der für den Verbraucher den Eindruck erweckt keine relevanten Informationen zu enthalten, ist eine solche Preisangabe auch dann nicht leicht erkennbar im Sinne von § 1 Abs. 6 PAngV, wenn sie in Fettschrift erscheint. 5. Eine Preisangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Der Verbraucher, der bei einem Anmeldevorgang auf die Existenz von AGB hingewiesen wird, wir…

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Themen: Olg Frankfurt

Erschienen 2. April 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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