OLG Frankfurt a. M.: Abo-Fallen im Internet sind gewerbsmäßiger Betrug

Rechtsnormen: § 263 Abs.1, Abs. 3 S. 2, Nrn. 1, 2; § 25 Abs. 2; § 53 StGB; § 123 Abs. 1 BGB; § 1 Abs.6 S. 2 PAngV

Mit Beschluss vom 17.12.2010 (Az. 1 Ws 29/09) hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass Abo-Fallen als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen sind.

Hierzu legt das Gericht folgende Maßstäbe fest:

1. Hinsichtlich der Frage, ob die Gestaltung der Seite auf eine Täuschung angelegt ist, ist allein darauf abzustellen, welches Bild sich dem durchschnittlichen Internetnutzer bietet.

2. Ein hinreichend deutlicher Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit des Angebots ist nur dann gegeben, wenn die Information für den Nutzer bereits bei Aufruf der Seite erkennbar ist. Zudem müssen diese Informationen in einem örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben, die sich auf die angebotene Leistung direkt beziehen, stehen.

Zum Sachverhalt:

Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, kostenpflichtige Websites betrieben zu haben, deren Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen bis zu 59,95 EUR nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Gegenstand der Websites waren Routenplaner, Gedichte-, Vorlagen-, Grafik- und Grußkartenarchive, Spieledatenbanken, Rezepte- und Tattooarchive, Rätsel- und Hausaufgabenangebote, ein Gehaltsrechner und Informationsangebote. Sämtliche Websites wiesen ein nahezu identisches Layout auf. Bei Seitenaufruf erschien zunächst eine Seite mit einer Anmeldemaske, über der sich ein Button befand, in dem Hinweise auf die angebotene Leistung sowie die Gewinnmöglichkeit im Rahmen eines Gewinnspieles enthalten waren. Unter diesem Button befand sich ein Schriftzug, der den Hinweis enthielt, dass nach erfolgter Anmeldung die angebotene Leistung der Website in Anspruch genommen werden könne und die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel bestehe. Darunter befand sich die sog. Anmeldemaske, die mit den Worten „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!*“ überschrieben war. Einzugeben waren neben einer E-Mail-Adresse die wesentlichen persönlichen Daten des Nutzers (Vor- und Nachname, vollständige Anschrift, Land und Geburtsdatum). Unterhalb der Anmeldemaske befanden sich zwei Akzeptanzkästchen für die Nutzer, wobei man mit einem ersten Häkchen die Akzeptanz hinsichtlich einer Vorlage der AGB-Verbraucherinformationen und mit dem zweiten Häkchen den Wunsch zur Teilnahme am „Gewinnspiel“ signalisierte. Unterhalb beider Felder war ein Button, durch dessen Anklicken die angebotene Leistung der Website in Anspruch genommen werden konnte. Zunächst mussten durch den Nutzer jedoch die AGB aufgerufen und bestätigt werden. Diese umfassten neuen Seiten (Druck, Schriftgröße 12), dabei u.a. folgende Klauseln:

„Die Dienstleistung ist unmittelbar im Zusammenhang mit dem auf der Startseite angebotenen Produk…

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Themen: Stgb , Olg Frankfurt

Erschienen 22. Juni 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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