OLG Frankfurt: 2 X volle Packung für die Telefonjunkies von Burda, Sky & Co

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat auf Antrag einer Mandantin der Kanzlei Richter Berlin mehreren Unternehmen der Burda-Gruppe und der Auftragskette für Telefonwerbung zugunsten des Fernsehdiensteanbieters Sky jeweils nebst Geschäftsführung künftige gegen die Mandantin gerichtete unerbetene wie anoynme Telefonwerbung sowie illegalen Datenhandel untersagt.

Zugrunde lag dem ein seit Jahren andauernder Kampf einer betagten Dame und ihrer wehrhaften Tochter gegen immer neue Belästigungen durch Telefonwerbung aus dem Umfeld des Burda-Konzerns. Auch mehrfache Untersagungen fruchteten nichts, sie wurde munter weiter angerufen.

Teil I

Nach einer erneuten Telefonwerbung für die Zeitschrift BUNTE unter der unklaren Bezeichnung "HCM GmbH" und "im Auftrag der Pressevertriebszentrale", die die gerade anwesende Tochter der Mandantin für diese entgegengenommen hatte, beauftragte sie die Kanzlei Richter Berlin mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber dem Callcenter, der Telefonmarketing Hennemann GmbH. Auf zwischenzeitliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wurde der Name des auftraggebenden Unternehmens, der Burda Direct Interactive GmbH bekannt, die dann wie die Telefonmarketing Hennemann GmbH nebst Geschäftsführer Jürgen Hennemann - fruchtlos - abgemahnt wurde.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich nur gegen die zuletzt als Auftraggeber der Werbung bekannt gewordene Burda Direct Interactive GmbH und ihren damaligen Geschäftsführer Jürgen Siegloch richtete, lehnte das Landgericht Darmstadt ab, weil es die Dringlichkeit verwirkt sah. Vom Zeitpunkt der Verletzungshandlung bis zum Antrag auf Verfügungserlass sei bereits eine erhebliche Zeit verstrichen sei.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Frankfurt dann vollumfänglich statt und untersagte der Burda Direct Interactive GmbH und ihrem damaligen Geschäftsführer Jürgen Siegloch. Es bestehe - wie es die Kanzlei Richter Berlin in der Beschwerdeschrift ausgedrückt hatte - keine Obliegenheit eines Antragstellers zur Hellseherei. Ein Umstand, der dem erstinstanzlich entscheidenden Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt offenbar völlig neu war. Die Dringlichkeitsfrist, so das Oberlandesgericht Frankfurt, beginne erst, wenn auch die Person des Rechtsverletzers identifiziert sei. Zudem hätte die Burda Direct Interactive GmbH selbst außergerichtlich eine Fristverlängerung erbeten, was zu berücksichtigen sei. Es bestehe sowohl ein Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Unerbetenheit der Telefonwerbung, als auch wegen der unklaren Identifizierung des werbenden Unternehmens. Im übrigen bestehe nicht nur ein Anspruch wegen unerbetener, sondern auch ein eigener Unterlassungsanspruch wegen Anonymwerbung. Beide auf Unterlassung einer unerlaubten Handlung gerichteten Ansprüche seien im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens durchsetzbar.

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Erschienen 30. Januar 2012 auf http://www.spam-abwehren.de.

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