OLG Ffm: Anordnung des persönlichen Erscheinens im OWi-Verfahren

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen steht nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist an das Erfordernis gebunden, dass diese Maßnahme zur Sachaufklärung erforderlich ist.

G r ü n d e

Das Amtsgericht verwarf mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums O1 vom … August 2010, mit dem gegen den Betroffenen als Führer des LKW, amtliches Kennzeichen …, wegen einer am … Juni 2010 auf der Bundesautobahn A … begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h eine Geldbuße in Höhe von 70,– € verhängt worden war.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die damit verbundene Rechtsbeschwerde. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die allgemein erhobene Sachrüge führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrenshindernissen vor.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Rüge, mit der der Betroffene geltend macht, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Entbindung vom Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin zu Unrecht abgelehnt und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch die Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde obliegt in dem hier gegebenen Fall, dass die Zulassung wegen der Versagung rechtlichen Gehörs erfolgt, gemäß § 80a Abs. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter (arg. aus § 80a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen steht nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist an das Erfordernis gebunden, dass diese Maßnahme zur Sachaufklärung erforderlich ist. Das Gericht hat den Betroffenen auf seinen Antrag hin von seiner Verpflichtung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Denn dann ist seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. den Beschluss vom 05. Mai 2008 – 2 Ss-OWi 218/08).

Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05. April 2011 unter der Mitteilung, dass seine Fahrereigenschaft eingeräumt werde und er in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde, beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden,

Un…

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Themen: Gerichte , Amtsgericht , Ordnungswidrigkeit , Willkür , Rechtsbeschwerde , Erscheinen
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 5. November 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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