OLG FFM vom 22.11.2011: Verwerfung der Revision im sog. Skateboard-Fall (3 Ss 356/11) PM

Mit Beschluss vom 22.11.2011 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Revision des Angeklagten im sog. “Skateboard-Fall” verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der damals 25-jährige Angeklagte am 12.12.2009 abends mit seinem Pkw die Rödelheimer Landstraße in Frankfurt am Main. Er hielt die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein. Im Bereich der Sternbrücke erfasste er den 14-jährigen Marc S., der auf seinem Skateboard stehend unvermittelt auf die Fahrbahn geraten war. Marc S. wurde auf die Frontscheibe des Pkw geschleudert und kam 35 m nach der Kollisionsstelle mit schwersten Verletzungen auf der Fahrbahn zum Liegen. Nachdem der Angeklagte sein Fahrzeug verlassen und sich den Verletzten angesehen hatte, flüchtete er mit seinem Fahrzeug vom Unfallort. Marc S. erlag seinen Verletzungen knapp zwei Stunden nach dem Unfall im Krankenhaus.

Bei den Ermittlungen konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Unfall hätte vermeiden können.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten im September 2010 wegen Unfallflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es auf Bewährung aussetzte. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Frankfurt am Main den Strafausspruch und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und entzog ihm die Fahrerlaubnis für 18 Monate.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wies der zuständige 3. Strafsenat des Oberlandesge-richts nunmehr mit Beschluss vom 22.11.2011 zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig und kann in Kürze in der Landesrechtsprechungsdatenbank (www.lareda.hessenrecht.hessen.de) abgerufen werden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.11.2011. Aktenzeichen 3 Ss 356/11

Hintergrundinformation:

§ 142 Strafprozessordnung lautet wie folgt:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststel-lungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstra…

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Themen: Unfall , Oberlandesgericht Frankfurt , Landgericht Frankfurt , Krankenhaus , Frankfurt AM Main , Straßenverkehrsstrafrecht

Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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