OLG Düsseldorf: Zur Unwirksamkeit einer anwaltlichen (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung gem. § 174 Satz 1 BGB nach Zurückweisung der Abmahnung aufgrund Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde.
am 05.09.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden ist stets, dass
die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.
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2. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546 (1547); BGH NJW 1967, 1800 (1802))
eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die § 174 BGB entsprechende Anwendung findet.
Es ist allgemein anerkannt, dass § 174 BGB für geschäftsähnliche Handlungen entsprechend gilt
(vgl. nur BGH NJW 1987, 1546 (1547); BGH NJW 2001, 289 (290)).
Geschäftsähnliche Handlungen sind in erster Linie Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche
oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen
ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder
gerichtet sein müssen (BGH, NJW 2001, 289). Unter diese Definition fällt auch eine Abmahnung wegen
eines Wettbewerbsverstoßes oder wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
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3. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche
Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat …
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