OLG Düsseldorf: Zivilprozessuale Darlegungslast und datenschutzrechtliche Einwilligung beim Datenhandel

Manchmal muss man platte Wahrheiten bloggen, auch wenn’s wehtut. So auch diese: Adresshandel ist grundsätzlich erlaubt. Obwohl in der Öffentlichkeit und vor Gericht vereinzelt der Versuch unternommen wird, den gegenteiligen Eindruck zu vermitteln, ist und bleibt die dauerhafte oder zeitweise Überlassung personenbezogener Daten keine per se illegale Tätigkeit. Es müssen lediglich die Voraussetzungen des im September 2009 verschärften Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werden. Danach werden an die Datenerhebung, -übermittlung und -nutzung zu Werbezwecken zwar erhöhte Anforderungen gestellt. Die Zirkulation personenbezogener Daten wird dadurch auch sicherlich erschwert. Werbewirtschaft, Medienunternehmen und Meinungsforscher dürfen aber weiterhin bestimmte listenmäßig erfasste Daten bestimmter Personengruppen nutzen. Jedenfalls nach aufgeklärter Einwilligung des Betroffenen können personenbezogene Daten vom Verkäufer an den Käufer übermittelt und vom Käufer anschließend zu Werbezwecken verwendet werden. Dies gefällt etwa den Verbraucherzentralen, der Piratenpartei oder dem CCC nicht wirklich. Jenseits dessen dürfte das unternehmerische Bedürfnis nach einer legalen, zielgruppengerechten und streuverlustarmen Direktansprache bei gleichzeitiger Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen aber über Parteigrenzen hinaus politisch anerkannt sein. Eine rechtskonforme Gestaltung von Veräußerungs- und Erwerbsvorgängen ist daher wie schon vor der Gesetzesreform möglich. Soviel vorab zur Rechtslage.

Wenn es zwischen Verkäufer und Käufer zum Streit über die Vergütung der Datenlieferung kommt, liegt es für den Käufer der Daten vor dem Hintergrund der strengen datenschutzrechtlichen Gesetzeslage nahe, die Erteilung der Einwilligungen der Betroffenen oder die Wirksamkeit der Opt-Ins zu bestreiten. Im Verhältnis zum Betroffenen trifft den Verwender personenbezogener Daten nämlich die Darlegungs- und Beweislast, dass der Betroffene seine Einwilligung wirksam erteilt hat. Ein einfaches Bestreiten mag in diesem Verhältnis datenschutzrechtlich auch beachtlich sein. Allerdings lässt sich dies nicht…

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Themen: Ccc , Bloggen
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 2. März 2010 auf http://www.feldblog.de.

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