OLG Düsseldorf: Werbung eines Telekommunikationsanbieters mit Freiminuten unzulässig
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08 §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit dem Slogan “Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten” werben darf, wenn es sich nicht um echte Freiminuten handelt. Die Werbung sei nach Auffassung des Gerichts irreführend, da der Verbraucher bei der Formulierung “Freiminuten” davon ausgehe, dass es sich tatsächlich um geschenkte, kostenlose Sprechzeit für die Dauer von 180 Minuten in alle Netze handele. Tatsächlich sei die kostenlose Sprechzeit bei Mobilfunk- und Auslandsgesprächen wesentlich kürzer, nur im Festnetz sei kostenloses Telefonieren für 180 Min. möglich. Im Kern hatte der Telekommunikationsanbieter die Kosten von 180 Min. Festnetzgespräch (= 4,18 EUR) herangezogen und diese für Gespräche in andere Netze umgerechnet, so dass es sich im …
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Erschienen 5. Juni 2009 auf http://damm-legal.de.
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Oberlandesgericht Düsseldorf : Freiminuten - Die Werbung eines Telekommunikationsanbieters mit der Formulierung "Als Startgeschenk…
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Werbeslogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ wettbewerbswidrig
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OLG Düsseldorf: Oberlandesgericht untersagt Tele2 GmbH Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminu…
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Teure “Freiminuten”: Urteil gegen One
Handakte WebLAWg | 27. September 2006 — Die Werbung für den Tarif One Plus: “Schluss mit wenig! 1.000 Freiminuten in alle Netze und 1.000 Freiminuten zu One und in…
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Handakte WebLAWg | 26. Mai 2009 — In einem Rechtsstreit um irreführende Werbung hat der Telekommunikationsanbieter Tele2 eine Niederlage erlitten. Das Oberla…
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§§ Jur-Blog.de §§ | 26. Mai 2009 — OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08 - Wenn nicht Freiminuten eingeräumt werden, sondern nur eine Gu…
180 Freiminuten in 21 Minuten abtelefonieren
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Dr. Bücker Newsfeed | 5. Juni 2009 — Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt der Tele2 GmbH im Urteil vom 19.05.2009 – Az. I-20 U 77/08 die Werbung mit dem Slogan: …

