OLG Düsseldorf: Werbung mit Freiminuten wettbewerbswidrig, wenn sich die Freiminutenangabe nur auf Gespräche im Festnetz bezieht

OLG Düsseldorf Urteil vom 19.5.2009 Aktenzeichen I-20 U 77/08 Das OLG Düsseldorf hat dem Telekommunikationsanbieter Tele2 untersagt, mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ zu werben. Das Gericht sieht darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn sich die Freiminuten nur auf Gespräche im Fesetznetz bezieht, da so keine echten Freiminuten gewährt werden. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: "Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten ge…

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Themen: Abmahnung , Wettbewerbsverstoß , Uwg , Slogan , Tele2 , Missverständnis , Hinweis , Blickfangwerbung , Sternchenhinweis , Blickfang , Blickfangmäßig , Deutlich , Sternchen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 25. Mai 2009 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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