OLG Düsseldorf: Werbeverbot für Unitymedia – Werbung mit „doppelt so schnellem“ Internet zur Verbrauchertäuschung geeignet
Rechtsnormen: § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG
Mit vom 16.12.2011 (Az. 6 U
146/11 und 6 U 150/11) hat das OLG Köln Entscheidungen des LG Köln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt, wonach die
Werbung für einen Internetzugang, der „doppelt so schnell wie normales DSL“ sein soll, zur Verbrauchertäuschung geeignet ist. Die
Werbung wurde daher untersagt.
Zum Sachverhalt:
Verfahrensgegenstand ist eine Werbeaussage des Telekommunikationsunternehmens (Unity Media NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG), das in einer großflächigen
Werbekampagne mit der Aussage „Doppelt so schnell wie normales DSL“ für eines seiner Produkte warb. Ein Konkurrent (Antragsteller)
erkennt in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß durch Irreführung und stellte beim Landgericht Köln den Antrag auf vorläufige
Untersagung.
Nachdem das Landgericht Köln die Werbung antragsgemäß vorläufig untersagt hatte, lag die Sache nun dem OLG Köln zur Entscheidung vor.
Die Kölner Richter bestätigten nun die Ansicht der Vorinstanz, dass diese Werbung zur Täuschung der angesprochenen Verbraucher
geeignet sei.
Das Gericht führt aus:
„Der Verfügungsantrag ist im Licht der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitgegenstand in Wettbewerbs- und
Kennzeichensachen (BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 – TÜV I; GRUR 2011, 742 = WRP 2011, 873 – Leistungspakete im Preisvergleich;
GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2011, 1091) hinreichend bestimmt – jedenfalls nachdem die
Antragstellerin klargestellt hat, dass sie ihren Unterlassungsantrag nur hilfsweise auf eine Irreführung über die Verfügbarkeit des
Angebots der Antragsgegnerin und in erster Linie auf den von ihr als einheitlichen Klagegrund beschriebenen Aspekt stützt, dass die
konkrete Werbung den falschen Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin könne ihren Internetkunden eine im Vergleich zur Antragstellerin
und anderen (Telefon-) Netzbetreibern tatsächlich um 100 % schnellere Datenübertragung anbieten.
(…)
Zu beurteilen ist danach die Werbeaussage, dass der von der Antragsgegnerin angebotene Internetzugang eine doppelt so schnelle
Datenübertragung ermögliche wie die DSL-Angebote ihrer Konkurrenten. Diese Aussage trifft nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu:
Zum einen ermöglicht die angebotene Leistung schon ihrer Art nach keine doppelt so schnelle Datenübertragung wie alle in Betracht
kommenden Konkurrenzangebote. Das “normale“ Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich
DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16.000 kbit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als “VDSL“ (V = Very
[High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend.
Hinzu kommt, dass der Vergleich beim “Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfällt, weil etwa die …
»
Vollständiger Artikel