OLG Düsseldorf: Vertrag zwischen Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und DB Regio NRW zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet
vergaberechtswidrig (Beschluss v. 21.07.2010 – VII-Verg 19/10)
Das OLG Düsseldorf hält den am 24.11.2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und der DB Regio NRW GmbH (DB Regio)
geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für vergaberechtswidrig. Dieser Vertrag sieht
vor, dass die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Nach Ansicht des OLG hätte, da es sich um eine
wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses handelt (so war der Betrieb ursprünglich nur bis 2018 vereinbart), dieser
neu ausgeschrieben werden müssen (Beschluss v. 21.07.2010 – VII-Verg 19/10).
Zuvor hatte bereits die VK Münster den Vergleichsvertrag wegen dieser Direktvergabe für unwirksam erklärt. Es bleibt spannend: Das
OLG hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die DB Regio hatte am 12.7.2004 einen Vertrag mit dem VRR geschlossen, mit dem die DB Regio die Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet
bis Dezember 2018 betreiben sollte. Nachdem es zwischen beiden Unternehmen zu Streitigkeiten gekommen war, der VRR teilweise
Forderungen nicht beglichen und den Vertrag gekündigt hatte, verurteilte das den VRR im Dezember 2008 zur
Zahlung.
Daraufhin hatten der VRR und die DB Regio Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Am 24.11.2009 schlossen sie dann einen
Vergleichsvertrag, mit dem die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Außerdem wurden weitere Änderungen
vorgenommen (z. B. hinsichtlich Linienführung, Zuglänge). Die Abellio Rail NRW GmbH hat sich hiergegen gewandt und geltend gemacht,
der Vertrag von November 2009 sei vergaberechtswidrig. Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ist dem gefolgt und hat den
Vergleichsvertrag insgesamt für unwirksam erklärt (Beschluss vom 18.3.2010, Aktenzeichen VK 1/10).
Auch der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält den im November 2009 geschlossenen Vertrag für vergaberechtswidrig. Die Bahnleistungen
hätten nicht freihändig an die DB Regio vergeben werden dürfen, sondern hätten ausgeschrieben werden müssen. Es handle sich um
ausschre…
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