OLG-Düsseldorf versus Vorinstanz: Doch keine Haftung des Admin-C

Das LG Düsseldorf hatte den beklagten Admin-C noch verurteilt. Doch der wehrte sich und zog vor das OLG Düsseldorf – mit Erfolg: Im Gegensatz zur Vorinstanz verneint das OLG die Haftung des Admin-C wegen einer Rechtsverletzung Dritter durch die .de-Domain. Trotz des Urteils bleibt es aber dabei: Es besteht ein Haftungsrisiko, auch wenn der Admin-C nicht zugleich Domaininhaber ist…

I. Hintergrund

In dem Fall, den das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2009, Az.I-20 U 1/08) zu entscheiden hatte, ging es um eine .de-Domain, durch die Markenrechte verletzt wurden. Domaininhaber war eine in Dubai ansässige Firma, Admin-C der in Deutschland ansässige Beklagte. Nachdem er eine Abmahnung vom Rechtsinhaber wegen der Markenverletzung erhalten hatte, gab er eine Unterlassungserklärung ab und sorgte für die Freigabe der Domain durch den Domaininhaber. In dem Rechtsstreit ging es dann um die Abmahnkosten, die der Admin-C nicht bereit war zu übernehmen.

II. Das Urteil

Das OLG Düsseldorf gab ihm Recht, denn eine Haftung des Admin-C käme grundsätzlich nicht in Betracht. Daher müsse er auch nicht die Abmahnkosten übernehmen. Wesentliches Argument des Gerichts:

„Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen.“ Zur Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C stellte das Gericht fest:

• Der Admin-C übt keine gesetzlich geregelte Funktion aus. • Er ist (neben dem Technischen Kontakt, Tech-C und dem Betreuer des Name-Servers, Zone-C) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person in dem Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC. • Der Admin-C ist also lediglich Ansprechpartner gegenüber der DENIC. • Aus den Domainrichtlinien der DENIC ergibt sich, dass der Admin-C der DENIC gegenüber für den materiell Berechtigten (also für den Domaininhaber) als Stellvertreter auftritt. • Die Willenserklärungen des Admin-C entfalten (vertragliche) Wirkungen allein und unmittelbar für den Domaininhaber. • Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen. An diesem Vertrag ist der Admin-C nicht beteiligt. Außerdem erfolgt seine Benennung nur einseitig durch den Domaininhaber. Diese rechtliche Konstellation verbiete es, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Allein der Anmelder sei für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich. Das OLG Düsseldorf ist sogar der Auffassung, dass sich aus der Stellung als Admin-C selbst bei Kenntnis von einer vorangegangenen Rechtsverletzung keine Prüfungspflichten ergeben.

Folgende Grundsätze wandte das Gericht an:

1. Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. 2. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sic…

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Themen: Denic
Rechtsgebiet: Domainrecht

Erschienen 9. April 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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