OLG Düsseldorf verneint Störerhaftung von Usenet-Anbietern

Anbieter von Usenet-Zugängen können vorerst aufatmen: In einem viel beachteten Berufungsverfahren, in dem die Urteilsbegründung nunmehr vorliegt, entschied das OLG Düsseldorf, dass sie nicht für News-Postings haften, in denen urheberrechtsverletzende Inhalte stecken (Az: I-20 U 95/07). Usenet-Provider seien nicht mit Hostern gleichzusetzen, sondern vielmehr mit Cache-Providern gemäß Paragraf 9 des Telemediengesetzes (TMG). Diesen sei eine ständige Überprüfung der zwischengespeicherten Inhalte nicht zumutbar. (…)

Quelle: Heise vom 29.0.2008

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Themen: Rechtsprechung , Heise

Erschienen 30. Januar 2008 auf http://log.handakte.de/.

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