OLG Düsseldorf: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Nichtweitergabe von Warnhinweisen des Herstellers
Der Autohändler, der beim Verkauf eines Gebrauchtwagens nicht auf besondere Wartungsvorschriften hinweist, haftet dem Käufer für die
entstehenden Schäden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom
29. Juli 2009 (Aktenzeichen I-22 U 157/08) entschieden.
Der Kläger kaufte im Jahr 2005 bei einem Alfa-Romeo Vertragshändler einen gebrauchten Alfa Romeo Typ 156 SW, 2,0, TS Baujahr 2001 zum
Preis von 12.000 €. Es wurde eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Übergabe im Vertrag vereinbart. Die Fahrzeuge dieses Typs
waren 2004 vom Hersteller zurückgerufen worden, weil die Motorhaubenschlösser bei nicht ausreichender Wartung korrodierten und sich
deswegen die Motorhauben während der Fahrt öffnen konnten. Gleichzeitig wurden die Wartungsvorschriften geändert, dass die
Motorhaubenschlösser gesondert gewartet wurden.
Es kam, wie es kommen musste: Fast auf den Tag genau zwei Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs erlitt der Kläger mit dem einen Unfall, weil sich die Motorhaube während der Fahrt bei
einer Geschwindigkeit von 100 km/h plötzlich öffnete und auf die Frontscheibe und das Dach des Fahrzeugs prallten. Den hierdurch
entstandenen Schaden machte der Kläger geltend.
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien kaufvertragliche Ansprüche verjährt. Einen Nachweis, dass der
Verkäufer arglistig gehandelt habe, konnte der Kläger nicht führen.
Auch Produkthaftung scheidet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus. Eine erweiterte Haftung könne den Händler dann
treffen, wenn er weiß oder wissen muss, dass das Produkt den an ein sicheres Produkt zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Es
stand aber nach Auffassung des Senats nicht fest, dass das Motorhaubenschloss bei der Übergabe bereits defekt war. Die unfallfreie
Nutzung des Fahrzeugs über fas zwei Jahre lasse eher den Schluss zu, dass der Kläger keine von vorn herein mangelhafte Sache erworben
habe.
Die Beklagte hafte aber gem. § 823 Abs. 1 BGB, weil sie ihren Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen
ist. Der Händler hätte den Kläger auf die erhöhte Korrosionsanfälligkeit und Wartungsnotwendigkeit des Motorhaubenschlosses hinweisen
müssen. Da sie es nicht getan habe, habe sie die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Grundsätzlich habe derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die erforderlichen und
ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die eine Schädigung Dritter möglichst verhindern. Dementsprechend könnten auch den Verkäufer
einer Sache Instruktions- und Warnpflichten als deliktische Verkehrspfl…
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