OLG Düsseldorf: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Nichtweitergabe von Warnhinweisen des Herstellers

Der Autohändler, der beim Verkauf eines Gebrauchtwagens nicht auf besondere Wartungsvorschriften hinweist, haftet dem Käufer für die entstehenden Schäden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 29. Juli 2009 (Aktenzeichen I-22 U 157/08) entschieden.

Der Kläger kaufte im Jahr 2005 bei einem Alfa-Romeo Vertragshändler einen gebrauchten Alfa Romeo Typ 156 SW, 2,0, TS Baujahr 2001 zum Preis von 12.000 €. Es wurde eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Übergabe im Vertrag vereinbart. Die Fahrzeuge dieses Typs waren 2004 vom Hersteller zurückgerufen worden, weil die Motorhaubenschlösser bei nicht ausreichender Wartung korrodierten und sich deswegen die Motorhauben während der Fahrt öffnen konnten. Gleichzeitig wurden die Wartungsvorschriften geändert, dass die Motorhaubenschlösser gesondert gewartet wurden.

Es kam, wie es kommen musste: Fast auf den Tag genau zwei Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs erlitt der Kläger mit dem Fahrzeug einen Unfall, weil sich die Motorhaube während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h plötzlich öffnete und auf die Frontscheibe und das Dach des Fahrzeugs prallten. Den hierdurch entstandenen Schaden machte der Kläger geltend.

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien kaufvertragliche Ansprüche verjährt. Einen Nachweis, dass der Verkäufer arglistig gehandelt habe, konnte der Kläger nicht führen.

Auch Produkthaftung scheidet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus. Eine erweiterte Haftung könne den Händler dann treffen, wenn er weiß oder wissen muss, dass das Produkt den an ein sicheres Produkt zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Es stand aber nach Auffassung des Senats nicht fest, dass das Motorhaubenschloss bei der Übergabe bereits defekt war. Die unfallfreie Nutzung des Fahrzeugs über fas zwei Jahre lasse eher den Schluss zu, dass der Kläger keine von vorn herein mangelhafte Sache erworben habe.

Die Beklagte hafte aber gem. § 823 Abs. 1 BGB, weil sie ihren Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen ist. Der Händler hätte den Kläger auf die erhöhte Korrosionsanfälligkeit und Wartungsnotwendigkeit des Motorhaubenschlosses hinweisen müssen. Da sie es nicht getan habe, habe sie die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich habe derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die eine Schädigung Dritter möglichst verhindern. Dementsprechend könnten auch den Verkäufer einer Sache Instruktions- und Warnpflichten als deliktische Verkehrspfl…

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Themen: Unfall , Schadensersatz , Fahrzeug
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 4. August 2009 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.

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