Adresse Rolex SA: „Rolex S. A. gegen ebay-GmbH“: Uhrenhersteller unterliegt
Recht geblogt | 3. März 2009 — Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstand…
Die Internetauktionsplattform eBay ist einmal mehr in das Licht der Rechtsprechung gerückt. Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 24.02.2009, Az.: I-20 U 204/02) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auktionsplattform als Störer für Markenrechtsverletzungen hafte.
Bereits 2007 hatte der Bundesgerichtshof in der gleichen Sache (Urteil v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 – Internetversteigerungen II) entschieden, dass eBay als Störer in Betracht komme, wenn der Verkäufer eindeutig erkennbar gegen Markenrechte verstoße. Der BGH hatte die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, welches sich erneut mit der Sache befasste und schließlich entschied, dass das Auktionshaus nicht als Störer hafte, da es nach der erfolgten Anzeige durch Rolex zu keinen gleichartigen Markenverletzungen auf der Plattform mehr gekommen sei.
Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf wies die Berufung von Rolex am 24. Februar 2009 zurück und hat den entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen eBay verneint. Rolex habe nicht ausreichend nachgwiesen, dass es nach seinen Hinweisen an eBay noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei. Nach Ansicht des Gerichts dürften die Prüfungspflichten für den Internetanbieter nicht derart überspannt werden, dass jedes einzelne Angebot vor Veröffentlichung auf eventuell auftretende Rechtsverletzungen untersucht werden müsse, weil damit quasi das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden würde. Vielmehr sperre die Auktionsplattform mit Hilfe von Filterprogrammen zuverlässig Angebote, die Markenrechte offensichtlich unzulässig verwenden, um damit ihren Prüfungspflichten nachzukommen.
eBay haftet also nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht als Störer für die beanstandeten Markenrechtsverletzungen, wenn die ursprüngliche Verletzung beseitigt ist und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die eBay hätte verhindern müssen. Für eBay besteht also weiter keine Vorabprüfungspflicht, außer wenn Markenrechte evident verletzt werden. Vielmehr setzt eine Haftung als Störer voraus, dass Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht erfüllt wurden.
Fazit: Auch durch dieses Urteil konkretisieren sich die Prüfungspflichten der Plattformbetreiber im Internet nach und nach immer mehr. Es besteht im Ergebnis keine erweiterte Prüfungspflicht be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. November 2009 auf http://blog-it-recht.de.
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