OLG Düsseldorf: Verkaufsverbot für Galaxy Tab 8.9 und Galaxy Tab 10.1 (nicht Galaxy Tab 10.1 N) wird bestätigt
OLG Düsseldorf, vom 31.01.2012, Az. 20 U 175/11 (Galaxy
Tab 8.9), Az. 20 U 126/11 (Galaxy Tab 10.1) § 4 Nr. 9 b UWG
Das OLG hat laut Pressemitteilung Nr.
3/2012 entschieden, dass in dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Inc., USA, gegen die
Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, das Vertriebsverbot (hier) für den Tablet-PC „Galaxy
Tab 10.1” noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“aufrecht erhalten bleibt. Das beschränkt sich auf den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber der sonstigen EU, da
insoweit eine Zuständigkeit des LG Düsseldorf nicht gegeben war. Zitat: “Der Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1″ verstoße gegen das Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet „iPad” in unlauterer Weise nachahme (§ 4 Nr. 9 b) Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb). Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des „iPads” unlauter aus.
Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene verletzt. Hinsichtlich des Geschmacksmusterbegehrens hat der Senat - anders als das
- auch bezüglich der Samsung-Mutter in
Südkorea eine gemeinschaftsweite gerichtliche Zuständigkeit angenommen. Die deutsche Samsung-Tochter sei als „Niederlassung” der
Samsung-Mutter anzusehen. An der Bezeichnung der deutschen Tochter als „Vertriebsniederlassung” im Internet müsse sich Samsung
Südkorea festhalten lassen. Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere
US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design”, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden
sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1″ ausreichend deutlich von dem
von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer
Schale und einer sie abdeckenden Frontse…
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