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OLG Düsseldorf: Vergütungspflicht für Drucker - Bei Druckern handelt es sich grundsätzlich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem V

am 04.12.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Bei Druckern handelt es sich grundsätzlich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen.
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2. Im Rahmen des § 54 a UrhG ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht,
was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne
Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit
anderen Geräten erfüllen können (so schon BGH GRUR 1981, 355, 3598 – Video-Recorder), wie es bei
so genannten Funktionseinheiten der Fall ist. Auch im Fall der Einheit (z. B.) von PC und Drucker
kann eine Vergütungspflicht in Betracht kommen. Allerdings müssen in diesem Fall
grundsätzlich nicht sämtliche zu einer Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht unterfallen
(dazu: BGH Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 335/98 = GRUR 2002, 246, 247 - Scanner-Entscheidung).
Vielmehr ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät
eingesetzt zu werden, es muss also eine Einzelfallprüfung bezogen auf das konkrete Gerät vorgenommen werden
(vgl. für die Kombination Scanner-PC-Drucker BGH Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 335/98 - Scanner-Entscheidung).
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3. Eine Vervielfältigung mit Hilfe eines Druckers kommt immer nur dann in Betracht, wenn sich das zu vervielfältigende
(urheberrechtsrelevante) Werk bereits auf dem verbundenen PC befindet. Dies kann (nur) durch das Einscannen,
Downloaden oder durch den Aufruf von im Internet oder auf einer CD-ROM veröffentlichten Werken geschehen.
All diese Handlungen stellen für sich gesehen bereits Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG dar.
Unproblematisch gilt dies für das Einscannen, denn die Art des Herstellungsverfahrens – …

Drucker sind keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a UrhG

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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