OLG Düsseldorf: Verbot für zwei Samsung Galaxy Tab Modelle in Deutschland
Wie der des
Oberlandesgerichts Düsseldorf heute zu entnehmen ist, darf in die
Modelle „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ nicht mehr vertreiben. Die heutige Entscheidung ist rechtskräftig. ( Bezüglich des
Modells „Galaxy Tab 10.1 N“ wird im Februar entschieden).
Ein Anspruch aus wurde dabei vom 20. verneint. Im Gegensatz zur Vorinstanz war das Oberlandesgericht zwar der Ansicht, dass eine gerichtliche
Zuständigkeit bestehe, aber zum einen sei der Geschmacksmusterschutz eingeschränkt, da es ein ähnliches, älteres US-Patent gebe,
darüber hinaus aber auch eine deutliche Unterscheidung der Samsung Produkte zum von Apple bestehe.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wurde vom OLG Düsseldorf wegen unlauterer Nachahmung (§ 4 Nr. 9b UWG*) bejaht, jedoch beschränkt
sich dieser Anspruch nur auf Deutschland.
(*§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
…
Nr. 9 Waren oder Dienstleistung…
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