OLG Düsseldorf: Unterbliebene Markenregistrierung zur Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ist kein Wettbewerbsverstoß
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 144/11§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG Das OLG hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das
ElektroG hinsichtlich der Registrierungspflicht einzelner Marken zur Stiftung Elektro-Altgeräte Register keinen wettbewerbsrechtlich
relevanten Verstoß darstellt. Das Gericht führte aus, dass sich das Interesse der Marktbeteiligten darin erschöpfe, dass eine
gleichmäßige Belastung aller Wettbewerber bestehe und eine gesteigerte Belastung gesetzestreuer Hersteller mit Kosten der Entsorgung
vermieden werde. Die einzelner
Marken erleichtere zwar die Arbeit der EAR-Stiftung, begründe aber dahingehend keine wettbewerbliche Relevanz. Ob eine gänzlich
unterbliebene Registrierung einen darstelle, ließ der Senat bewusst offen, stellte jedoch fest, dass der
Gesetzeszweck des ElektroG einen Schutz der Interessen der Marktteilnehmer weitgehend ausschließe. Zum Volltext der Entscheidung:
Düsseldorf
Urteil
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
…
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2011 durch … für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 8. für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I. Die Antragstellerin handelt bundesweit mit Babyartikeln, die Antragsgegnerin betreibt einen Internethandel mit Elektronikartikeln.
Beide Parteien bieten Geräusch- und Bewegungsmelder sowie Babyphone der “…” an, einem kanadischen Hersteller. Die Antragstellerin ist für diese Marke bei der Stiftung
Elektro-Altgeräte Register registriert. Die Antragsgegnerin war zwar als Herstellerin von Elektrogeräten dort ebenfalls registriert,
für die Marke “…” hat sie sich jedoch erst im Zuge der vorliegenden Auseinandersetzung der Parteien im März 2011 registrieren lassen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Vertrieb von Elektrogeräten ohne die nach § 6 Abs. 2 ElektroG vorgeschriebene Registrierung
unter Angabe der “Marke” sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat den auf Unterlassung des Vertriebs der Geräte ohne Registrierung der Marke gerichteten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und unter Bezug auf eine Senatsentscheidung zur Begründung ausgeführt, der Verstoß sei nicht
geeignet, erhebliche Wettbewerbsvorteile auszulösen. Im Übrigen sei in Anbetracht der nunmehr erfolgten Registrierung das
Fortbestehen der Wiederholungsgefahr zweifelhaft.
Hiergegen wendet sich die Antragstel…
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