OLG Düsseldorf: Unerheblichkeit eines Wettbewerbsverstoßes auf kompliziert zu erreichender Internetseite – Urt. v. 03.07.2007, Az.: I-20 U 10/07

Ist ein Zugriff auf eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Internetseite nach Abgabe einer Unterlassungserklärung trotz Abschaltung der Eingangsseite mehr oder weniger zufällig oder auf kompliziertem Weg noch möglich, so liegt kein die Unlauterkeit begründender, erheblicher Wettbewerbsverstoß vor. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 03.07.2007.

Im entschiedenen Fall verstieß der Internetauftritt des Beklagten unstreitig gegen die Vorschriften zu ordnungsgemäßer Anbieterkennzeichnung (§ 6 TDG). Der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Seinen Internetauftritt nahm er vom Netz. Die streitige Website war dennoch über google weiterhin aufrufbar, und zwar bei Eingabe der Internetadresse der Beklagten als 18. von 28 Treffern.

Zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung (§ 3 UWG) sei zu beurteilen, wie die ange…

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Themen: Google , Anbieterkennzeichnung

Erschienen 8. Februar 2008 auf http://www.wettbewerbsrecht-blog.de.

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