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OLG Düsseldorf und OLG Hamburg uneinig bez. Streitwerten bei falscher Widerrufsbelehrung

am 28.11.2007 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Das OLG Düsseldorf entschied bereits mehrfach, dass der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten in der Regel zwischen 500,- und 900,- Euro anzusetzen ist. Dies ergäbe eine relativ moderate Abmahngebühr von ca. 100,- Euro. Ganz anders sieht es das OLG Hamburg.



Das OLG Hamburg räumt zwar in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 W 189/07, 30.10.2007) ein, dass eine unzureichende Widerrufsbelehrung kaum die Umsätze des Abmahners gefährden dürfte.

Jedoch stellte das OLG Hamburg noch einmal klar, dass es darauf schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr entscheidend ankomme. Wesentliche Kriterien seien in solchen Fällen vielmehr die Schwere des Verstoßes sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die
Vielzahl von Anbietern, die sich – „gerichtsbekannt“ - gerade im Bereich der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt an das Gesetz halten würden, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter Anbieter ggf. auch Geld für Beratungsleistungen aufbringen müsse, um die Verbraucher zutreffend über ihre Rechte belehren zu können.


Zitat des OLG Hamburg:


„Im Grundsatz besteht also kein Unterschied zu der Sichtweise des OLG Düsseldorf, wie sie in dessen von der Antragsgegnerin eingereichten Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1-20 W 15/07 - niedergelegt ist.

Der Senat gewichtet das Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des als störend beanstandeten Verhaltens nur anders. Es dürfte nämlich eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes zu besorgen sein, wenn solche Verstöße nicht mehr vom …

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RA Max-Lion Keller

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