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OLG Düsseldorf: Streitwert bei wettbewerbswidrigen AGB 1.200,00 EUR - Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahntätigkeit, der Dringlichkeitsvermutung bei Verzögerung durch das Prozessgericht und zur Frage, ob es sich bei den Vorschrift

am 30.11.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Eine Verzögerung zwischen der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und
der mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung lässt die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG)
nicht entfallen, wenn der Antrag vom Antragsteller alsbald nach Kenntniserlangung von dem beanstandeten Wettbewerbsverstoß
bei Gericht eingegangen ist und die Verzögerung ihren Grund nicht in einem Verhalten des Antragstellers hatte, sondern
allein in der Sphäre des Gerichts lag (hier: Erkrankung des Vorsitzenden).
Insbesondere ist ein nachdrückliches Bestehen auf sofortige Terminierung der Sache oder gar ein Vorgehen im Wege
einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Nichtterminierung einer Partei und ihrem anwaltlichen Vertreter nicht zuzumuten.

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2. Allein die Tatsache, dass ein Antragsteller eine Vielzahl von Internet-Händlern hat abmahnen lassen,
spricht nicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der Markt wird in diesem Sektor durch eine
Vielzahl kleinerer Händler geprägt. Ein Vorgehen des Antragstellers nur gegen wenige wettbewerbsrechtlich
unlauter handelnde Unternehmen würde ihm im Ergebnis keinen Vorteil bringen. Würde man bei kleinen Unternehmen
allein aus dem Vorgehen gegen viele Mitbewerber den Schluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ziehen,
zwänge man sie entweder zu unsinnigem Verhalten – zu der Beschränkung, nur gegen wenige Mitbewerber vorzugehen –
oder zur Hinnahme des wettbewerbswidrigen Verhaltens insgesamt; damit nähme man ihnen praktisch von vorn herein
die Antragsbefugnis (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2005, Az. 20 U 216/05). Insoweit ist es insbesondere nicht ohne weiteres
zu missbilligen, wenn auch ein weniger umsatzstarkes Unternehmen gegen seine Mitbewerber vorgeht.
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3. Das ein Antragsteller - jedenfalls vorübergehend - selbst einen, dem beanstandeten gleichlaufenden Wettbewerbsverstoß
begeht (unclean hands - hier: unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen) lässt wettbewerbsrechtlich die Antragsbefugnis nicht
entfallen (vgl. BGH WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex).
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4. Ein missbräuchliches Verhalten i.S.d. …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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