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OLG Düsseldorf: Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 900,00 EUR - Das wirtschaftliche Interesse eines Antragstellers daran, dass ein Mitbewerber nicht ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Waren anbietet, kann am unteren Rande der

am 12.12.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Für die Festsetzung des Streitwerts im Wettbewerbsprozess wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Fernabsatz ist das
wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran maßgeblich, dass der Antragsgegner nicht ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Widerrufsbelehrung Waren anbietet.
Dieses Interesse kann derart gering sein, dass nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle in Betracht kommt
(hier: 900,00 EUR).
Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Größe des Markts und die Vielzahl der Marktteilnehmer,
die einen Versandhandel mit den betreffenden Produkten (hier: Aloe-Vera-Produkte) betreiben.
Ein grundsätzlich vorhandener Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) dürfte sich im Verhältnis gerade
der Parteien zueinander nur selten tatsächlich auswirken. Jedenfalls bei Produkten die von einer Vielzahl von Händlern/Anbietern
im Internet angeboten werden, dürfte es eine Frage des nicht häufig vorkommenden Zufalls sein, dass ein
Kaufinteressent sich wegen der fehlerhaften Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot statt
für dasjenige des Antragstellers entscheidet.
Das wirtschaftliches Interesse, wegen der Belehrungsmängel keine Kunden an Mitbewerber zu verlieren,
ist daher nur sehr gering einzuschätzen.
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2. Die Wertfestsetzung muss sich am Interesse des Antragstellers an dem Erlass des begehrten Titels orientieren.
Sie hat keine poenalisierende Funktion. Eine solche würde sie aber bekommen, wenn …

OLG Düsseldorf: ... bis zu 900,- EUR - Der Streitwert wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist bei einem großem Markt und einer Vielzahl von Markteilnehmern im Wettbewerbsprozess mit bis zu 900,- EURO zu bemessen.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Für die Bewertung des Interesses eines Mitbewerbers daran, dass einer anderer Mitbewerber die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es e…

OLG Naumburg: Abmahnungen sind kein Kampfmittel - Eine Streitwertbemessung von 2.000 EUR je Fehler einer Widerrufsbelehrung kann im Hinblick auf die konkrete Interessenlage angemessen sein.

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BGH: Regelstreitwert in Markensachen

Handakte WebLAWg / Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des…

LG Dortmund: Zur Form und zum Inhalt der Verbraucher-Widerrufsbelehrung im Rahmen von eBay-Geschäften (hier: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, Wertersatzpflicht bei Verschlechterung von Waren, Textform)

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay ist eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss ausgeschlossen. Die zusammen mit dem Warenangebot vor Vertragsschluss ins Internet gestellte Belehrung erfüllt…

OLG Düsseldorf drückt Streitwert bei Verstößen gegen Belehrungspflicht

LBR-Blog / Wie Rechtsanwalt Oliver Langner auf akademie berichtet, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Wettbewerbssache den Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung von erstinztanzlich 10.000 Euro auf bis zu 900 Euro…

OLG Naumburg: Verhinderung des Abmahnungsmissbrauchs als “Kampfmittel” durch Streitwertreduzierung

Kanzlei Kremer / Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 37/07 den Streitwert für jeden Fehler in einer Widerrufsbelehrung auf 2.000,- EUR festgesetzt. Die (von mir verfassten redaktionellen) Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich: 1. Eine f…

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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