OLG Düsseldorf: Sonderform der Werbung - Verteilen von Visitenkarten als genehmigungspflichtige Sondernutzung?
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10 §§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 StrWG NRW
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Visitenkartenwerbung von Gebrauchtwagenhändlern, die häufig auf Parkplätzen an parkende Autos geheftet wird, nicht ohne Genehmigung ausgeteilt werden darf. Das Befestigen der Karten mit Werbeaufdrucken auf einem öffentlichen Parkplatz stelle nämlich eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, da es über die verkehrlichen Zwecke (Fortbewegung, Kommunikation, Kontaktaufnahme) hinausgehe und lediglich eigenen werblichen Zwecken diene. Überdies werde ein erhöhter Reinigungsaufwand für die genutzten Parkflächen verursacht. Der betroffene Werbeausteiler, der über keine Genehmigung verfügte, wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Eine ähnliche Problematik stellte…
» Vollständiger ArtikelThemen: Gebrauchtwagen , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Visitenkarten , Werbung , Düsseldorf , Sondernutzung , Gemeingebrauch , Gebrauchtwagenhändler , Verkehrsraum , Visitenkartenwerbung , Visitenkarten Werbung Gebrauchtwagenverkäufer Sondernutzung
Erschienen 13. August 2010 auf http://damm-legal.de.
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