RapidShare gewinnt gegen Rechteinhaber
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Rechtsnormen: § 16, § 19a, § 97 Abs. 1 UrhG; § 3 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG
Mit Urteil vom 21.12.2010 (Az. I-20 U 59/10) konkretisierte das OLG Düsseldorf die Prüfungspflichten von sogenannten Sharehostern, also Internetdienstleistern, die sich auf den einfachen Austausch von Dateien über ihre Online-Plattform spezialisiert haben.
Zum Sachverhalt:
Es klagte die Vertreiberin eines geschützten Computerspiels („Alone in the dark“) gegen den Sharehoste Rapidshare. Die Klägerin (Atari) forderte vom Sharehoster verschiedene Maßnahmen gegen die Verbreitung des Spiels. Die Klägerin sieht in diesem Dienst eine Urheberrechtsverletzung. Zunächst gab das Landgericht der Unterlassungsklage mit der Begründung statt, dass die Beklagte sich nicht auf das Haftungsprivileg aus § 10 Satz 1 TMG berufen könne. Vielmehr könne sie auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Haftung eines Störers in Anspruch genommen werden, da sie ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Hiergegen legte Rapidshare das Rechtsmittel der Berufung beim OLG Düsseldorf ein.
Nun entschied das OLG, dem Sharehoster könne nicht auferlegt werden, per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch könne auch die Gefahr des Löschens legaler Dateien, deren Namen denen der illegalen ähneln, entstehen. Nach Ansicht des Gerichts sei auch eine manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen bestehe, wegen des immensen Kosten- und Personalaufwands für den Sharehoster unzumutbar.
Das Gericht führt in seiner Begründung aus:
Zwar liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor, denn unstreitig werden über den Internetdienst der Beklagten illegale Kopien des streitgegenständlichen Computerspiels zum Download angeboten. Hieran war die Beklagte durch das Bereitstellen der technischen Voraussetzungen zum Kopieren auch beteiligt. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten kommt nicht als Täterin oder Teilnehmerin, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zum Tragen. (…) Anders als in dem Verfahren I-20 U 8/10 (OLG Düsseldorf) kann der Klageantrag in Bezug auf die Vervielfältigung des Computerspiels auf dem Server www.rapidshare nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil insofern die Privatkopierfreiheit nach § 53 Abs. 1 UrhG tangiert ist. Denn für den Bereich der Computerspiele gilt der Grundsatz der Privatkopierfreiheit nicht.
Die begehrte Unterlassung geht viel zu weit, da sie allein schon die Speicherung von Dateien mit dem Dateinamen “A.i.t.d.” verbietet. Die Klägerin möchte eine Unterlassung diesbezüglich, dass „das Computerspiel mit einem Dateinamen, welche den Titel ‘A.i. t.d.’ enthält, auf den Servern gespeichert ist“. Wie bereits im Urteil I-20 U 8/10 ausgeführt, sieht man einer Datei aber nicht an, ob sie das streitgegenständliche Computerspiel beinhalte…
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