OLG Düsseldorf sagt ja zur nachträglichen Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 25.10.2010 in dem Verfahren III-1 WS 256/10 der Meinung
derjenigen Oberlandesgerichte angeschlossen, die beim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung dem Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009
keine Bindungswirkung für die Gerichte beimessen und folgende Leitsätze aufgestellt:
Die konventionsrechtliche Problematik des rückwirkenden Wegfalls der zehnjährigen Höchstfrist für die (EGMR Urteil vom 17. Dezember
2009, 19359/04) erfasst auch diejenigen „Altfälle“, bei denen die Sicherungsverwahrung aufgrund einer Überweisungsentscheidung gemäß §
67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird. Zur unmittelbaren „Umsetzbarkeit“ der Entscheidung des EGMR
vom 17. Dezember 2009 (19359/04) beim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung. Nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung ist
zwecks Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB und jeder daran anschließenden Nachfolgeentscheidung gemäß § 67d Abs. 2
StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage erforderlich, ob von dem Untergebrachten nach wie vor die hangbedingte
Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Seine Entscheidung, die hier im Volltext abgerufen werden kann, hat das OLG u.a. wie folgt begründet:
[...] Der Senat schließt sich der Meinung derjenigen Oberlandesgerichte an, die beim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung dem Urteil
des EGMR vom 17. Dezember 2009 keine Bindungswirkung für die Gerichte beimessen.
aa) Zur Berücksichtigung von Entscheidungen des EGMR durch deutsche Gerichte hat das in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 (NJW
2004, 3407) grundsätzlich Stellung bezogen. Die EMRK gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei
der Interpretation des nationalen Rechts zu beachten (aaO S. 3408), wobei den Entscheidungen des EGMR besondere Bedeutung zukommt,
weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention widerspiegelt (aaO S. 3409). Hierbei sind jedoch die Auswirkungen
der jeweiligen Entscheidung auf die nationale Rechtsordnung einzubeziehen. Vorrang genießt die konventionsgemäße Auslegung nur,
solange im Rahmen geltender methodischer Standards entsprechende Abwägungsspielräume eröffnet sind. Sie scheidet indes aus, wenn sie
auf einen Verstoß gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder gegen deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich Grundrechte
Dritter, hinauslaufen würde (S. 3411).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine unmittelbare “Umsetzung” des EGMR-Urteils mittels Anwendung des § 67d StGB a.F. – mit
der Folge einer sofortigen Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverwahrung – derzeit nicht in Betracht, da die geg…
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